Vollstreckungsklage für oder gegen Rechtsnachfolger

3) Vollstreckungsklausel für oder gegen Rechtsnachfolger

Die Zwangsvollstreckung darf nur durch den im Titel bezeichneten Gläubiger gegen den im Titel bezeichneten Schuldner erfolgen. Für oder gegen andere Parteien ist die Zwangsvollstreckung unzulässig.

Soll der Titel zugunsten eines Rechtsnachfolgers des Gläubigers oder gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners vollstreckt werden, braucht der Gläubiger eine entsprechende Vollstreckungsklausel.

1. Subjektive Rechtskraftwirkung

Voraussetzung hierfür ist, dass das Urteil auch tatsächlich für oder gegen den Rechtsnachfolger wirkt. § 325 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO erweitert die subjektive Rechtskraftwirkung der Urteile auf die Rechtsnachfolger der Parteien und den Erwerber einer streitbefangenen Sache, soweit diese Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit eingetreten ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Erwerber gutgläubig war (§ 325 Abs. 2 ZPO). Hierbei ist zu beachten, dass die Vorschrift nur für den Erwerb vom Nichtberechtigten gilt. Der gute Glaube des Erwerbes muss sich deshalb zunächst auf die Berechtigung des Veräußerers beziehen. Darüber hinaus darf der Erwerber keine Kenntnis vom laufenden Prozess bzw. dem ergangenen Urteil haben (sog. doppelte Gutgläubigkeit; hierzu BGH V ZR 267/17 Rn. 32).

§ 325 Abs. 1 ZPO ist auf den Prozessvergleich entsprechend anwendbar, wenn sein Inhalt auch der Inhalt des Urteils hätte sein können und sich die Rechtskraft eines solchen Urteils auf den Rechtsnachfolger erstreckt hätte (BGH V ZR 267/17 Rn. 32).

2. Titelumschreibung

Für den Gläubiger bestehen zwei Möglichkeiten, den Titel auf den Rechtsnachfolger „umschreiben“ zu lassen: Er kann einen Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Vollstreckungsklausel beim Prozessgericht stellen (§ 727 ZPO) oder den Schuldner vor dem Prozessgericht auf Erteilung der Vollstreckungsklausel verklagen (§ 731 ZPO). Erteilt das Gericht die Vollstreckungsklausel bereits auf Antrag des Gläubigers, kann der Schuldner hiergegen mit der Erinnerung vorgehen (§ 732 ZPO).

Dagegen wäre eine erneute Leistungsklage des Gläubigers gegen den neuen Schuldner grundsätzlich unzulässig. Dem Gläubiger würde hierfür das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil ihm §§ 727, 731 ZPO einen einfacheren und schnelleren Weg bieten, einen Titel zu erlangen.

Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel für bzw. gegen Rechtsnachfolger oder gegen Nachfolger im Besitz (§ 727 ZPO).

a) Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gegen den Rechtsnachfolger (§ 727 ZPO)

  • Antragsteller ist der bisherige bzw. der neue Gläubiger.

  • Zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges und dort der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 12 RPflG). Für notarielle Urkunden ist der Notar zuständig (§ 797 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

  • Die Rechtskrafterstreckung nach § 325 Abs. 1 ZPO muss offenkundig sein (§ 291 ZPO), sich aus einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde ergeben oder vom Schuldner zugestanden werden (§ 288 ZPO). Hier kommen notarielle Urkunden (bspw. eine notariell beglaubigte Abtretungserklärung) und Grundbuchauszüge in Betracht.

Ob die Rechtsnachfolge tatsächlich eingetreten ist, prüft der Rechtspfleger nicht.

  • Lehnt der Rechtspfleger den Antrag ab, ist hiergegen die sofortige Beschwerde statthaft (§§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG). Nach überwiegender Ansicht muss der Gläubiger diesen Weg auch beschreiten, weil andernfalls seine Klage nach § 731 ZPO unzulässig ist.

  • Erteilt der Rechtspfleger die Vollstreckungsklausel, kann der Schuldner wählen, ob er hiergegen Erinnerung einlegt (§ 732 ZPO) oder Klauselgegenklage erhebt (§ 768 ZPO).

Eine erfolgreiche Erinnerung könnte wie folgt tenoriert werden:

Die vom Landgericht … am … gegen die Erinnerungsführerin erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum (Titel) vom … und die Zwangsvollstreckung aus ihr sind unzulässig.

b) Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO)

  • Bei der Klage handelt es sich um eine Feststellungsklage.

  • Kläger ist derjenige, der aus dem Titel vollstrecken will, Beklagter der Vollstreckungsschuldner.

  • In der Klägerklausur würde der Antrag wie folgt lauten:

Es wird beantragt,

die Vollstreckungsklausel zum Urteil vom … gegen die Beklagte zu erteilen.

aa) Zulässigkeit

  • Zuständig ist ausschließlich (§ 802 ZPO) das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. Geht es um einen Vollstreckungsbescheid, ist Prozessgericht das Gericht, das für das Streitverfahren zuständig gewesen wäre (§ 796 Abs. 3 ZPO). Bei der Vollstreckung einer notariellen Urkunde ist das Gericht am (Wohn-) Sitz des Schuldners zuständig (§§ 797 Abs. 5, 12, 13, 17 ZPO).

  • Wie bei jeder anderen Feststellungsklage auch braucht der Kläger ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 256 Abs. 1 ZPO). Dieses Feststellungsinteresse fehlt, wenn der Kläger gegen die Zurückweisung seines Antrags nach § 727 ZPO nicht sofortige Beschwerde eingelegt hat. Umstritten ist dagegen, ob der Kläger auch dann nach § 727 ZPO vorgehen musste, wenn er nicht im Besitz der erforderlichen Urkunden ist. Die überwiegende Auffassung bejaht das jedenfalls dann, wenn er solche Urkunden leicht hätte beschaffen können.

bb) Begründetheit

  • Die Klage ist begründet, wenn die Voraussetzungen der Rechtskrafterstreckung nach § 325 Abs. 1 ZPO vorliegen. Der Beklagte ist allerdings berechtigt, gegen den titulierten Anspruch Einwendungen iSv § 767 Abs. 2 ZPO zu erheben, weil so vermieden werden kann, dass er nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel eine Vollstreckungsabwehrklage erhebt.

cc) Tenorierung

  • Der Tenor zur Hauptsache lautet im Falle der Begründetheit der Klage:

Die Vollstreckungsklausel zum Urteil … ist für die Klägerin zu erteilen.