Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

Aufbau der Prüfung - Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

Die Vollstreckungsabwehrklage wird auch Vollstreckungsgegenklage genannt und gehört zu den Rechtsschutzmöglichkeiten des Zwangsvollstreckungsrecht. Die Vollstreckungsabwehrklage ist in § 767 ZPO geregelt. Beispiel: S schuldet dem G die Darlehensrückzahlung aus § 488 I 2 BGB. Da S nicht zahlt, erwirkt G einen Titel. Als S immer noch nicht zahlt, vollstreckt G in das Auto des S, vgl. §§ 808 ff. ZPO. Nun fällt S ein, dass er seinerzeit schon gezahlt habe. Deshalb hält er die Vollstreckung für nicht gerechtfertigt und erhebt Vollstreckungsabwehrklage und verweist auf Erfüllung nach § 362 I BGB. Die Vollstreckungsabwehrklage ist in zweit Schritten zu prüfen: Zulässigkeit und Begründetheit. 

A. Zulässigkeit

I. Statthaftigkeit

Im Rahmen der Zulässigkeit setzt die Vollstreckungsabwehrklage zunächst die Statthaftigkeit voraus. Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft, wenn der Kläger materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend macht. Beispiel: Erfüllung.

II. Zuständigkeit

Weiterhin muss die Zuständigkeit gegeben sein. Die Vollstreckungsabwehrklage ist beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erheben, also jenes Gericht, das bereits den Titel produziert hat.

III. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

Zuletzt müssen im Rahmen der Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen geprüft werden. Hier wird üblicherweise nur auf das Rechtsschutzbedürfnis eingegangen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist. Die Zwangsvollstreckung beginnt regelmäßig mit Erteilung des Auftrages an den Gerichtsvollzieher und endet mit Auskehr des Erlöses. 

B. Begründetheit

Ferner ist die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn dem Kläger materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch zustehen, die nicht präkludiert sind.

I. Materielle Einwendungen

Hat S tatsächlich an G gezahlt und dies nur vergessen, ist die Erfüllung eine materielle Einwendung.

II. Keine Präklusion, § 767 II, III ZPO

Allerdings regelt § 767 II ZPO, dass solche Einwendungen präkludiert sind, die auch in der mündlichen Verhandlung hätten geltend gemacht werden können, also im ursprünglichen Prozess. Wer jetzt erst mit Einwendungen kommt, die er damals hätte vortragen können, ist präkludiert und muss die Zwangsvollstreckung hinnehmen. Problematisch ist die Präklusion bei Gestaltungsrechten (Aufrechnung, Anfechtung, Widerruf etc.). Beispielsweise kann eine Aufrechnungslage schon vor der mündlichen Verhandlung begründet gewesen sein. Die Aufrechnung wurde jedoch erst später erklärt. Fraglich ist, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erläutert. 

Hat die Vollstreckungsabwehrklage Erfolg, begründet die Entscheidung ein Vollstreckungshindernis i.S.d. § 775 Nr. 1 ZPO. Das Gericht erklärt die Zwangsvollstreckung für unzulässig, 

 

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