Vollständige übereinstimmende Erledigungserklärung

1. Examen/ZR/ZPO I

Prüfungsschema: Vollständige übereinstimmende Erledigungseklärung

 

I. Auslegung der Erklärungen

  • Vollständig übereinstimmende Erledigungserklärungen oder ggf. für den Beklagten Fiktion nach § 91a I 2 ZPO
  • Ggf. Abgrenzung zur Klagerücknahme etc., d.h. zu ihrer Wirksamkeit müssen die Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen; beachte ggf. §§ 91a I, 78 III ZPO                                

II. Billigkeitsentscheidung, § 91a ZPO

  • Maßgeblich ist der bisherige Sach- und Streitstand, d.h. die Erfolgsaussichten der Klage sind nach dem Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Entscheidung (ohne dass eine Beweisaufnahme durchgeführt wird) zu beurteilen.

1. Zulässigkeit der Klage

2. Begründetheit der Klage

3. Sonstige Gesichtspunkte

  • Beispiel: Sofortiges Anerkenntnis, § 93 ZPO analog

 

Beachte:

  • Die vollständig übereinstimmende Erledigungserkläung führt dazu, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
  • Auf das tatsächliche Vorliegen eines erledigenden Ereignisses kommt es nicht an.
  • Es geht nur noch um die Frage, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, vgl. § 91a ZPO.