Vollständige übereinstimmende Erledigungserklärung
Aufbau der Prüfung - Vollständige übereinstimmende Erledigungserklärung
In diesem Exkurs wird das Gutachten bei der vollständigen übereinstimmenden Erledigungserklärung behandelt. Beispiel: A verklagt den B auf Zahlung von 1.000 Euro. Die Klage wird dem B zugestellt, sodass Rechtshängigkeit eintritt. A erklärt schließlich den Rechtsstreit für erledigt, ohne dass der genaue Grund bekannt ist. B schließt sich der Erledigungserklärung des A an. Der Rechtsstreit ist damit allein aufgrund der Erklärungen der Parteien erledigt. Es geht somit nicht mehr um den Rechtsstreit in der Hauptsache. Über diese wird nicht mehr entschieden. Vielmehr wird allein um die Frage der Kosten gestritten. Es kommt dabei nicht darauf an, ob überhaupt ein tatsächlich erledigendes Ereignis vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist das Gutachten in zwei Schritten zu prüfen:
I. Auslegung der Erklärungen
Auslegung der Erklärungen und Voraussetzungen des § 91a ZPO. In dem Gutachtenschritt der Auslegung der Erklärungen, der theoretisch auch entbehrlich ist, wird zunächst festgestellt, dass überhaupt vollständig übereinstimmende Erledigungserklärungen vorliegen. Dies erfordert zunächst, dass der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Dieser Erledigungserklärung muss sich der Beklagte angeschlossen haben. Hat der Beklagte gar nicht reagiert, ist die Fiktion nach § 91a I S. 2 ZPO in den Blick zu nehmen. Nach § 91a I S. 2 ZPO wird die Zustimmung des Beklagten fingiert, wenn er darüber belehrt wurde, dass Nichtstun die Fiktion der Zustimmung auslöst. Fehlt es an der Belehrung, scheidet eine Fiktion der Zustimmung aus, sodass eine einseitige Erledigungserklärung vorliegt. Weiter ist festzustellen, ob die Erklärungen wirksam sind. Das werden sie als Prozesshandölungen in der Regel sein. Ferner ergibt sich aus den §§ 91a I, 78 II ZPO, dass die Erledigungserklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle ohne Anwalt abgegeben werden kann.
II. Billigkeitsentscheidung, § 91a ZPO
Liegen wirksame vollständige übereinstimmende Erledigungserklärungen vor, hat gemäß § 91a ZPO eine Billigkeitsentscheidung zu erfolgen. Diese richtet sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand. Maßgeblich hierfür sind die Erfolgsaussichten der Klage. Die Erfolgsaussichten der Klage werden in drei Schritten geprüft: Zulässigkeit der Klage, Begründetheit der Klage und sonstige Billigkeitsgesichtspunkte.
1. Zulässigkeit der Klage
Die Zulässigkeit der Klage wird wie üblich geprüft.
2. Begründetheit der Klage
Gleiches gilt für die Begründetheit, wobei der bisheriger Sach- und Streitstand zugrunde zu legen ist. Es werden insbesondere keine Beweisaufnahmen durchgeführt. Dabei kann es auch geschehen, dass nicht klar ist, wie die Sache ausgeht. Das führt in der Regel zu einer 50/50 Kostenteilung.
3. Sonstige Billigkeitsgesichtspunkte
Zuletzt werden auch noch sonstige Billigkeitsgesichtspunkte in die Entscheidung eingestellt. Dies sind Argumente, wie sie in § 93 ZPO anklingen. Allerdings sind vor allem die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage für die Billigkeitsentscheidung entscheidend.