Vollständige übereinstimmende Erledigungserklärung (Behandlung im Beschluss)

Aufbau der Prüfung - Vollständige übereinstimmende Erledigungserklärung (Behandlung im Beschluss)

In diesem Exkurs wird die vollständige übereinstimmende Erledigungserklärung im Beschluss dargestellt. Liegt eine übereinstimmende Erledigungserklärung vor, ergeht die Entscheidung des Gerichts als Beschluss. Ein Beschluss wird wie folgt aufgebaut: Rubrum, Tenor, Gründe (Tatbestand und Entscheidungsgründe), gegebenenfalls ein Streitwertbechluss und Unterschriften.

I. Rubrum

Im Rubrum steht links oben in der Ecke die Bezeichnung des Gerichts. Beispiel: Landgericht Hamburg. Darunter wird das betreffende Aktenzeichen linksbündig notiert. Mittig befindet sich die Überschrift „Beschluss“. Ein Beschluss ergeht nicht im Namen des Volkes. Hieran schließt sich die Einleitung „In dem Rechtsstreit“ an. Es folgt die Bezeichnung der Partei, vorliegend des Klägers. Üblicherweise heißen die Parteien im Rahmen eines Beschlusses nicht Kläger oder Beklagter. Im Falle der vollständigen übereinstimmenden Erledigungserklärung ist dies jedoch anders, da der Beschluss nach Rechtshängigkeit ergeht. Das bedeutet, dass die Klage dem Beklagten bereits zugestellt wurde und somit die Parteibezeichnungen festgelegt sind. Formulierungsbeispiel: „des (Berufsbezeichnung/Unternehmensbezeichnung inklusive entsprechender Vertretung) vollständiger Name, ladungsfähige Anschrift“. Eine Zeile tiefer wird ihm rechtsbündig die Bezeichnung „- Kläger -“ zugeordnet. Gibt es einen Prozessbevollmächtigten, ist dieser sodann zu nennen. Darunter wird das Wort „gegen“ eingeführt, an welches sich die Nennung des Beklagten anschließt. Auch der Beklagte wird als solcher gekennzeichnet („- Beklagter -“). Hierauf folgt der sogenannte Überleitungssatz: „hat das (Gerichtsbezeichnung), gegebenenfalls mit Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom (Datum)/am (wenn Entscheidung ohne mündliche Verhandlung) durch (Bezeichnung des/der Richter) beschlossen:“. Das Wort „beschlossen“ kann unterstrichen oder in Sperrschrift geschrieben werden. Dieser Satz leitet zum Tenor über.

II. Tenor

Da es bei einem § 91a Beschluss nur noch um die Kosten geht, besteht der Tenor nur aus der Kostenentscheidung. Beispiel: „Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.“ Insbesondere erfolgt keine Feststellung der Erledigung der Hauptsache. Ebenfalls erfolgt kein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit, da der Beschluss bereits von sich aus vollstreckbar ist.

III. "Gründe"

Hieran schließt sich die Überschrift „Gründe“ an.

Unter „I.“ wird der Tatbestand geschildert. Dieser wird nach dem Vorbild des Urteils aufgebaut: Einleitungssatz, Unstreitiges, streitiger Klägervortrag, kleine Prozessgeschichte, Anträge, streitiger Beklagtenvortrag und große Prozessgeschichte. Bezüglich des streitigen Klägervortrags ist zu beachten, dass dieser im Perfekt zu formulieren ist („Der Kläger hat behauptet,...“). Im Rahmen der kleinen Prozessgeschichte sind die beiden Erledigungserklärungen zu berichten. Auch der streitige Beklagtenvortrag ist im Perfekt darzustellen.

Unter „II.“ folgen sodann die rechtlichen Gründe, welche den Entscheidungsgründen entsprechen. Hier erfolgt der Aufbau wie im Gutachten zu § 91a ZPO.

1. Gesamtergebnis

Zunächst wird die Formulierung des Gesamtergebnisses vorgenommen. Das Gesamtergebnis muss sich mit der getroffenen Kostenentscheidung befassen. Beispiel: „Dem Beklagten werden die Kosten gemäß § 91a ZPO auferlegt.“

2. Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO

Dieses Gesamtergebnis muss sodann begründet werden. Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO bietet es sich an, zunächst den Wortlaut von § 91a ZPO wiederzugeben, der den bisherige Sach- und Streitstand in Bezug nimmt. Maßgeblich hierfür sind die Erfolgsaussichten der Klage, die sich in Zulässigkeit der Klage, Begründetheit der Klage und sonstige Billigkeitsgesichtspunkte gliedern.

a) Zulässigkeit der Klage

Die Zulässigkeit der Klage wird wie üblich geprüft.

b) Begründetheit der Klage

Gleiches gilt für die Begründetheit, wobei der bisheriger Sach- und Streitstand zugrunde zu legen ist. Es kommt mithin darauf an, wie der Rechtsstreit ausgegangen wäre. Ist der Ausgang nicht klar, so führt dies in der Regel zu einer 50/50 Kostenteilung.

c) Sonstige Billigkeitsgesichtspunkte

Anschließend werden auch noch sonstige Billigkeitsgesichtspunkte in die Entscheidung eingestellt. Denn gegebenenfalls entspricht es der Billigkeit aus bestimmten Motiven von dem bisherigen Ergebnis abzuweichen. Beispiel: § 93 ZPO analog.

IV. Streitwertbeschluss

Häufig ist zudem ein Streitwertbeschluss zu verfassen, in welchem der Streitwert festgesetzt wird, vgl. §§ 39-48 GKG. Beispiel: „Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.000 Euro gemäß § 45 GKG.“

V. Unterschrift(en)

Zuletzt schließen die Unterschriften den Beschluss ab.

 

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