(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
In diesem Exkurs wird die vollständige einseitige Erledigungserklärung im Urteil behandelt. Beispiel: A klagt gegenüber B 3.500 Euro ein. Die Klage wird dem B zugestellt, sodass Rechtshängigkeit eintritt. B entscheidet sich, den vollen Betrag an A zu zahlen. Dadurch ist die ursprünglich begründete Klage unbegründet geworden, da durch die Zahlung gemäß § 362 BGB Erfüllung eingetreten ist. A reagiert hierauf, indem er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. B widerspricht der Erledigungserklärung des A.
Das Urteil beginnt mit dem Rubrum. An diesem ändert sich durch die einseitige Erledigungserklärung nichts.
Der Tenor gliedert sich dann in Hauptsacheentscheidung, Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit.
Im Hauptsachetenor ist zu berücksichtigen, dass die einseitige Erledigungserklärung dazu führt, dass sich die ursprüngliche Leistungsklage in eine Feststellungsklage umwandelt. Der Antrag des A ist mithin darauf gerichtet, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Dementsprechend lautet der Hauptsachetenor bei Stattgabe: „Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.“ Wird die Klage abgewiesen, lautet der Tenor: „Die Klage wird abgewiesen.“
Bei der Kostenentscheidung ergeht wie üblich nach den §§ 91 ff. ZPO.
Auch die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich wie üblich nach den §§ 708 ff. ZPO. Allerdings sind nur die Kosten vollstreckbar.
Der Tatbestand wird in seiner Grundstruktur wie üblich aufgebaut. Der Tatbestand beginnt mit dem Einleitungssatz. Hierbei kann auf den Umstand der einseitigen Erledigungserklärung hingewiesen werden. Das Unstreitige und der streitige Klägervorbringen werden wie üblich dargestellt. Hieran schließt sich die antragsbezogene Prozessgeschichte an, in deren Rahmen die einseitige Erledigungserklärung berichtet werden muss. In die antragsbezogene Prozessgeschichte sind die ursprünglichen Anträge, die Zustellung der Klage, das tatsächlich erledigende Ereignis und die Erledigungserklärung aufzunehmen. Formulierungsbeispiel: „Mit der Klage, bei Gericht eingegangen am (Datum), dem Beklagten zugestellt am (Datum), hat der Kläger ursprünglich beantragt (Wiedergabe des alten Antrags, NICHT eingerückt). Der Beklagte hat hierauf an den Kläger (erledigendes Ereignis). Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.“ Auf die antragsbezogene Prozessgeschichte folgen die Anträge, die eingerückt werden. Formulierungsbeispiel: „Der Kläger beantragt nunmehr festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.“ Nun kann an dieser Stelle, oder zuvor in der kleinen Prozessgeschichte, geschildert werden, dass der Beklagte der Erledigungserklärung widersprochen hat. Formulierungsbeispiel: „Der Beklagte hat der Erledigung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen.“ Dabei wird der Klagabweisungsantrag eingerückt. Auf die Anträge folgt der streitige Beklagtenvortrag. Der Tatbestand endet sodann mit der großen Prozessgeschichte.
Die Entscheidungsgründe beginnen mit dem Gesamtergebnis.
Da die einseitige Erledigungserklärung stets eine Klageänderung darstellt, ist nach dem Gesamtergebnis die Zulässigkeit der Klageänderung im Urteilsstil zu prüfen.
Hieran schließt sich die Zulässigkeit der Feststellungsklage an. Insbesondere ist im Rahmen der Feststellungsklage das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO zu berücksichtigen.
Herzstück der Entscheidungsgründe ist die Begründetheit der Feststellungsklage. Die Begründetheit der Feststellungsklage bei der einseitigen Erledigungserklärung prüft man in vier Stufen: Zulässigkeit der ursprünglichen Klage, Begründetheit der ursprünglichen Klage, tatsächlich erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit, das zur nachträglichen Unzulässigkeit und/oder Unbegründetheit der ursprünglichen Klage führt.
Zunächst ist somit die Zulässigkeit der ursprünglichen Klage, also der Leistungsklage, nach dem üblichen Schema zu prüfen.
Daran schließt sich die Erörterung der Begründetheit der ursprünglichen Klage an. An dieser Stelle ist materiell-rechtlich zu prüfen, ob A gegen B einen Anspruch auf Zahlung der 3.500 Euro hat. Folglich ist die entsprechende Anspruchsgrundlage zu suchen und durchzuprüfen.
Ferner muss ein tatsächliches erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit gegeben sein. Ein tatsächliches Ereignis ist bei einer Zahlungsklage die Zahlung, bei einer Herausgabeklage die Herausgabe etc. Dieses Ereignis muss zudem nach Rechtshängigkeit eingetreten sein, also zu dem Zeitpunkt, als die Klage dem Beklagten schon zugestellt war.
Dieses erledigende Ereignis muss dann zur Unzulässigkeit und/oder Unbegründetheit der ursprünglichen Klage geführt haben. An dieser Stelle sind dann rechtliche Erwägungen anzustellen. Beispiel: Durch die Zahlung der 3.500 Euro ist die ursprüngliche Klage des A deshalb unbegründet geworden, weil nach § 362 BGB Erfüllung eingetreten ist. Mithin ist der Klageantrag erloschen.
Im Anschluss sind wie üblich die Nebenentscheidungen zu begründen.
Gegebenenfalls hat dann eine Streitwertfestsetzung zu erfolgen.
Das Urteil schließt mit den Unterschriften der Richter ab.