Vollrausch, § 323a StGB
1. Examen/SR/BT 3
Prüfungsschema: Vollrausch, § 323a StGB
I. Tatbestand
1. Rausch
- Intoxikationszustand, bei dem der Bereich des § 21 StGB sicher überschritten und der Bereich des § 20 StGB möglicherweise erreicht wird.
2. Sichversetzen
- Jedes Herbeiführen (lassen) des Rauschzustands
3. Vorsatz (Fahrlässigkeit)
4. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rauschtat
- Vorausgesetzt wird ein Verhalten, das den vollständigen – objektiven und subjektiven – Tatbestand einer Straftat rechtswidrig verwirklicht hat und das nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil der Täter im Tatzeitpunkt (möglicherweise) nicht schuldfähig war.
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld