Vollrausch, § 323a StGB

1. Examen/SR/BT 3

Prüfungsschema: Vollrausch, § 323a StGB

 

I. Tatbestand

1. Rausch

  • Intoxikationszustand, bei dem der Bereich des § 21 StGB sicher überschritten und der Bereich des § 20 StGB möglicherweise erreicht wird.

2. Sichversetzen

  • Jedes Herbeiführen (lassen) des Rauschzustands

3. Vorsatz (Fahrlässigkeit)

4. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rauschtat

  • Vorausgesetzt wird ein Verhalten, das den vollständigen – objektiven und subjektiven – Tatbestand einer Straftat rechtswidrig verwirklicht hat und das nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil der Täter im Tatzeitpunkt (möglicherweise) nicht schuldfähig war.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld