Verwaltungsvorschriften

Überblick - Verwaltungsvorschriften

Verwaltungsvorschriften stellen eine weitere Handlungsform der Verwaltung dar. Bei Verwaltungsvorschriften handelt es sich um abstrakt-generelle Regeln der Verwaltung für die Verwaltung, also Regeln die sich die Verwaltung selbst gibt. 
Hierbei ist zwischen Verwaltungsvorschriften, die sich im gesetzlich normierten Bereich auswirken, und solchen Verwaltungsvorschriften, die sich im gesetzlich nicht normierten Bereich auswirken, differenzieren.

I. Im gesetzlich nicht normierten Bereich

Verwaltungsvorschriften, die den gesetzlich nicht normierten Bereich betreffen spielen in der Klausurwirklichkeit keine Rolle. Beispiel: Es kann verwaltungsintern abstrakt-generelle Regelungen darüber geben, wer welchen Ordner wohin zu legen hat, um den internen Ablauf zu regeln. 

II. Im gesetzlich normierten Bereich

Im Rahmen der Verwaltungsvorschriften, die sich im gesetzlich normierten Bereich auswirken, kann zwischen drei verschiedenen Arten von Verwaltungsvorschriften unterschieden werden: Norminterpretierende, normkonkretisierende und ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften. 

1. Norminterpretierend und normkonkretisierend

Norminterpretierende und normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften verbindet, dass sie auf Tatbestandsseite einer Norm unbestimmte Rechtsbegriffe interpretieren bzw. konkretisieren. Beispiele für unbestimmte Rechtsbegriffe: "Erheblich", "geeignet", "zuverlässig". In einigen Fällen wurden abstrakt-generelle Regelungen getroffen, wie bei bestimmten Rechtsbegriffen verfahren werden soll. Der Beamte kann bei der Entscheidung eines bestimmten Falls somit auf diese Verwaltungsvorschriften zurückgreifen. Für den Bürger entsteht durch norminterpretierende und normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften eine gewisse Rechtssicherheit. Der Unterschied zwischen norminterpretierenden und normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften liegt in dem Grad der Verbindlichkeit. Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften haben eine stärkere Bindungs- bzw. Außenwirkung. Beispiel: Technische Anleitungen. Insgesamt ist zu beachten, dass die Außenwirkung bei Verwaltungsvorschriften umstritten ist. 

2. Ermessenslenkend

Die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften beziehen sich dagegen auf die Rechtsfolgenseite einer Norm. Räumt eine Norm der Behörde ein Ermessen sein, kann der Beamte im Falle von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften auf ein internes, abgestuftes Instrumentarium zurückgreifen hat, um beispielsweise die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme zu prüfen. Dies kann ausgewogene Entscheidungen herbeiführen, beispielsweise bei Maßnahmen nach dem Polizeirecht oder dem Versammlungsgesetz.

 

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