Verwaltungsentscheidung

Überblick - Verwaltungsentscheidung

Die Verwaltungsentscheidung ist ein häufiger Klausurtypus neben der gerichtlichen Entscheidung und der Anwaltsklausur. Die Verwaltungsentscheidung setzt sich typischerweise aus der Hauptentscheidung und den sonstigen Amtshandlungen zusammen.

I. Hauptentscheidung

In der Hauptentscheidung ist in der Regel ein Bescheid zu entwerfen. Hierbei kann es sich um einen Ausgangsbescheid oder auch einen Widerspruchsbescheid handeln. Bei dem Ausgangsbescheid geht es darum, dass aus Behördensicht auf eine bestimmte Situation reagiert werden muss. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, welche Maßnahmen die Behörde angesichts der bestehenden Situation ergreifen möchte. In einem zweiten Schritt ist sodann zu überlegen, ob das Ergreifen dieser Maßnahmen auch rechtmäßig wäre. Ist im Rahmen der Verwaltungsentscheidung hingegen ein Widerspruchsbescheid zu entwerfen, dann geht es darum, dass eine bereits vorliegende Verwaltungsentscheidung noch einmal überprüft werden soll, und zwar durch die Verwaltung selbst.

II. Sonstige

Wichtige sonstige Amtshandlungen sind die Verfügung an die Ausgangsbehörde, der Vermerk, der Bericht, sonstige Schreiben, sowie die Schlussverfügung.

1. Verfügung

Die Verfügung an die Ausgangsbehörde betrifft die Situation der Abhilfe durch die Widerspruchsbehörde. Letztere teilt somit bestimmte Dinge an die Ausgangsbehörde mit, erteilt zum Beispiel rechtliche Hinweise.

2. Vermerk

In einen Vermerk kommen die Dinge, die nicht in einen Bescheid gehören, aber dennoch in der Akte vermerkt sein sollen. Dies sind rechtliche Erwägungen die im Zusammenhang mit der Entscheidung von Bedeutung sind. In den Fällen, in welchen nach der Aufgabenstellung ein Gutachten verfasst werden muss, wird man viele der Dinge, die hier im Vermerk auftauchen, vor dem praktischen Teil im Gutachten abhandeln. Dann kann der Vermerk weggelassen werden. Wenn jedoch nur eine Verwaltungsentscheidung ohne vorheriges Gutachten verlangt wird, kann dies Veranlassung dazu geben, bestimmte rechtliche Erwägungen, die nicht tragend waren und daher nicht im Bescheid auftauchen, in der Akte zu vermerken.

3. Bericht

Der Bericht ist ein Schreiben an die vorgesetzte Behörde. Dies betrifft insbesondere den Vorlagebericht der Ausgangsbehörde, die sich beispielsweise nicht in der Lage sieht, dem Widerspruch abzuhelfen und deshalb diesen an die Widerspruchsbehörde unter Verwendung eines Vorlageberichts abgibt.

4. Sonstige Schreiben

Sonstige Schreiben tauchen insbesondere in Drittbeteiligungsfällen auf. Legt beispielsweise der Nachbar N Widerspruch gegen die dem A erteilte Baugenehmigung ein, wird die Behörde dem A gegenüber den Abhilfebescheid erlassen, also die Baugenehmigung aufheben, und darüber hinaus auch den N über die Entscheidung durch ein Schreiben informieren.

5. Schlussverfügung

Die Schlussverfügung betrifft insbesondere die Wiedervorlage. Diese wird beispielsweise wie folgt abgekürzt: „WV: 6 Wochen“. Diese Wiedervorlagefrist dient dazu, festzustellen, ob die Akte nach dieser Zeit bereits weggelegt werden kann oder beispielsweise wegen einer Klageeinlegung Weiteres zu veranlassen ist.

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