Verwaltungsakt, § 35 VwVfG

Aufbau der Prüfung - Verwaltungsakt, § 35 VwVfG

Der Verwaltungsakt stellt eine öffentlich-rechtliche Handlungsform der Verwaltung dar und ist in § 35 VwVfG geregelt. Der Verwaltungsakt hat sieben Merkmale. Der Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung. 

I. Maßnahme

Ein Verwaltungsakt setzt somit zunächst eine Maßnahme voraus. Maßnahme ist jedes Verhalten mit Erklärungswert. Hier geht es darum, zu zählen, gegen wie viele Maßnahmen sich der Kläger wendet. Beispiel: A bekommt ein Stipendium bewilligt. Anschließend wird der Bewilligungsbescheid zurückgenommen und die bereits gezahlten Beträge zurückgefordert. Rücknahme und Rückforderung sind zwei Maßnahmen. Eines ist die Beseitigung des Rechtsgrundes, das andere die Abschöpfung des dann rechtsgrundlos Erlangten. 

II. Behörde

Weiterhin verlangt ein Verwaltungsakt das Handeln einer Behörde. Der funktionale Behördenbegriff ist in § 1 IV VwVfG legaldefiniert. Es kommt somit nicht darauf an, wer etwas tut, sondern was getan wird. Behörde ist danach jede Stelle die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. 

III. Öffentliches Recht

Darüber hinaus liegt ein Verwaltungsakt nur vor, wenn auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gehandelt wird. Dies entspricht dem Prüfungspunkt der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit bei der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges. Es kommt mithin üblicherweise auf die streitentscheidende Norm an. 

IV. Hoheitlich

Ferner ist ein Verwaltungsakt eine hoheitliche Maßnahme. Diese ergeht somit im Überunterordnungsverhältnis. Dies dient der Abgrenzung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag, bei dem sich die Behörde auf die Ebene der Gleichordnung begibt. 

V. Regelung

Das wohl wichtigste Merkmal des Verwaltungsaktes ist die Regelung. Dies meint, dass die Maßnahme auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet sein muss. Beispiele: Begründung oder Aufhebung eines Rechts, Begründung oder Aufhebung einer Pflicht, verbindliche Feststellung. Beispiele: Bewilligung eines Stipendiums (Begründung eines Rechts), Rücknahme der Bewilligung (Aufhebung eines Rechts), Abrissverfügung (Begründung einer Pflicht, nämlich das Haus abzureißen), Rücknahme der Abrissverfügung (Aufhebung einer Pflicht). Dieses Merkmal dient der Abgrenzung von Verwaltungsakt und Realakt. Hier kann das Problem der Rechtsnatur von Vollstreckungsmaßnahmen auftauchen. Es stellt sich bei einer Vollstreckungsmaßnahme wie dem Abriss eines Hauses oder dem „Wegknüppeln“ die Frage, ob diese Regelungscharakter besitzt und daher auch einen Verwaltungsakt darstellt oder lediglich ein Realakt ist. 

VI. Einzelfall

Zudem regelt der Verwaltungsakt stets einen Einzelfall. Dies bedeutet, dass der Verwaltungsakt konkret-individuell ist. Konkret bedeutet, dass die Regelung sich auf einen bestimmten Sachverhalt bezieht. Individuell meint, dass ein bestimmter Personenkreis Adressat des Verwaltungsaktes ist. Fallbeispiel: A wird Adressat einer Abrissverfügung. Dann ist der Abriss des Hauses des A der bestimmte Sachverhalt und A der bestimmte Personenkreis. Abzugrenzen ist hier zur Rechtsnorm. Diese ist abstrakt-generell. Sie gilt daher für eine Vielzahl von Fällen und Personen. Ein Sonderfall ist in der Allgemeinverfügung zu erblicken. Diese ist in § 35 S. 2 VwVfG normiert. Beispiel: Auflösung einer Versammlung. Hier könnte man davon ausgehen, dass dies keinen Verwaltungsakt darstellt, da zwar ein konkreter Sachverhalt gegeben ist, jedoch eine Vielzahl von Personen betroffen sind. § 35 S. 2 VwVfG stellt jedoch klar, dass auch dies ein Verwaltungsakt ist, jedoch in der besonderen Gestalt der Allgemeinverfügung. Diese betrifft einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob auch Verkehrszeichen Verwaltungsaktqualität besitzen. 

VII. Außenwirkung

Zuletzt setzt der Verwaltungsakt eine Außenwirkung voraus. Dies meint, dass die Maßnahme an ein Rechtssubjekt außerhalb der Verwaltung gerichtet sein muss, also nicht nur behördenintern ergeht. An dieser Stelle kann sich die Frage stellen, ob Maßnahmen in Bezug auf Beamte behördenintern ergehen oder auch Außenwirkung haben.

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