Verwaltungsakt, § 35 VwVfG

1. Examen/ÖR/Verwaltungsrecht AT

Prüfungsschema: Verwaltungsakt, § 35 VwVfG

 

I. Maßnahme

  • Jedes Verhalten mit Erklärungswert.

II. Behörde

  • Jeder Stelle die Aufgaben der Verwaltung wahrnimmt, § 1 IV VwVfG des Bundes (funktionaler Behördenbegriff).

III. Auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts

  • Wie „öffentlich-rechtliche Streitigkeit“ bei § 40 I 1 VwGO, also nach den streitentscheidenden Normen oder nach sonstigen Kriterien zu bestimmen.

IV. Hoheitlich

  • Die Maßnahme ist hoheitlich, wenn die Maßnahme im Über-Unterordnungs-Verhältnis ergeht.
  • Abgrenzung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag

V. Regelung

  • Regelung liegt vor, wenn die Maßnahme auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
  • Mögliche Rechtsfolgen: Begründung oder Aufhebung eines Rechts, Begründung oder Aufhebung einer Pflicht, verbindliche Feststellung eines Rechts oder einer Pflicht. Beispiele: Abrissverfügung, Rücknahme einer Baugenehmigung.
  • Abgrenzung zum Realakt, der sich im Tatsächlichen erschöpft. Beispiel: Fällen eines Baumes durch einen Beamten.
  • Problem: Rechtsnatur von Vollstreckungsmaßnahmen
  • aA: auch konkludenter DuldungsVA
  • hM: nur Realakt; Arg.: Konstruktion eines konkludenten DuldungsVA nicht erforderlich, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren

VI. Einzelfall

  • Ein Einzelfall liegt vor, wenn die Maßnahme konkret-individuell ist.
  • Konkret: Auf einen bestimmten Sachverhalt bezogen
  • Individuell: Auf eine bestimmte Person bezogen
  • Abgrenzung zum abstrakt-generellen Handeln (Rechtsnorm)
  • Sonderfall: Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 VwVfG. Beispiel: Versammlungsverbot, § 35 S. 2, 1. Fall VwVfG.
  • Problem: Rechtsnatur von Verkehrszeichen
  • aA: Rechtsverordnung
  • aA: § 35 S. 2, 1. Fall VwVfG
  • hM (einschließlich Rspr.): § 35 S. 2, 3. Fall VwVfG

VII. Außenwirkung

  • Außenwirkung liegt vor, wenn die Maßnahme nicht nur verwaltungsinterne Wirkung hat, sondern an ein Rechtssubjekt außerhalb der Verwaltung gerichtet ist.
  • Problem: Maßnahmen gegenüber Beamte
  • Grundverhältnis: Außenwirkung (+)
  • Dienstverhältnis: Außenwirkung (-)
  • Das Grundverhältnis, also der Beamte in seiner persönlichen Rechtsstellung, ist immer betroffen, wenn es um die Begründung, wesentliche Änderungen oder Beendigung des Beamtenverhältnisses geht. Beispiel: Besoldungsfragen.