Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
1. Examen/ÖR/Verwaltungsrecht AT
Prüfungsschema: Verwaltungsakt, § 35 VwVfG
I. Maßnahme
- Jedes Verhalten mit Erklärungswert.
II. Behörde
- Jeder Stelle die Aufgaben der Verwaltung wahrnimmt, § 1 IV VwVfG des Bundes (funktionaler Behördenbegriff).
III. Auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts
- Wie „öffentlich-rechtliche Streitigkeit“ bei § 40 I 1 VwGO, also nach den streitentscheidenden Normen oder nach sonstigen Kriterien zu bestimmen.
IV. Hoheitlich
- Die Maßnahme ist hoheitlich, wenn die Maßnahme im Über-Unterordnungs-Verhältnis ergeht.
- Abgrenzung zum öffentlich-rechtlichen Vertrag
V. Regelung
- Regelung liegt vor, wenn die Maßnahme auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
- Mögliche Rechtsfolgen: Begründung oder Aufhebung eines Rechts, Begründung oder Aufhebung einer Pflicht, verbindliche Feststellung eines Rechts oder einer Pflicht. Beispiele: Abrissverfügung, Rücknahme einer Baugenehmigung.
- Abgrenzung zum Realakt, der sich im Tatsächlichen erschöpft. Beispiel: Fällen eines Baumes durch einen Beamten.
- Problem: Rechtsnatur von Vollstreckungsmaßnahmen
- aA: auch konkludenter DuldungsVA
- hM: nur Realakt; Arg.: Konstruktion eines konkludenten DuldungsVA nicht erforderlich, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren
VI. Einzelfall
- Ein Einzelfall liegt vor, wenn die Maßnahme konkret-individuell ist.
- Konkret: Auf einen bestimmten Sachverhalt bezogen
- Individuell: Auf eine bestimmte Person bezogen
- Abgrenzung zum abstrakt-generellen Handeln (Rechtsnorm)
- Sonderfall: Allgemeinverfügung, § 35 S. 2 VwVfG. Beispiel: Versammlungsverbot, § 35 S. 2, 1. Fall VwVfG.
- Problem: Rechtsnatur von Verkehrszeichen
- aA: Rechtsverordnung
- aA: § 35 S. 2, 1. Fall VwVfG
- hM (einschließlich Rspr.): § 35 S. 2, 3. Fall VwVfG
VII. Außenwirkung
- Außenwirkung liegt vor, wenn die Maßnahme nicht nur verwaltungsinterne Wirkung hat, sondern an ein Rechtssubjekt außerhalb der Verwaltung gerichtet ist.
- Problem: Maßnahmen gegenüber Beamte
- Grundverhältnis: Außenwirkung (+)
- Dienstverhältnis: Außenwirkung (-)
- Das Grundverhältnis, also der Beamte in seiner persönlichen Rechtsstellung, ist immer betroffen, wenn es um die Begründung, wesentliche Änderungen oder Beendigung des Beamtenverhältnisses geht. Beispiel: Besoldungsfragen.