Verwahrungsbruch, § 133 StGB
Aufbau der Prüfung - Verwahrungsbruch, § 133 StGB
Der Verwahrungsbruch ist in § 133 StGB geregelt. Wie üblich ist von einem dreistufigen Aufbau auszugehen.
I. Tatbestand
1. Bewegliche Sache
Im Tatbestand setzt der Verwahrungsbruch zunächst als taugliches Tatobjekt eine bewegliche Sache in dienstlicher Verwahrung voraus.
2. In dienstlicher Verwahrung
Eine dienstliche Verwahrung i.S.d. § 133 StGB liegt immer dann vor, wenn in dem Gewahrsam die besondere dienstliche Herrschafts- oder Verfügungsmacht geäußert wird. Ein Verwahrungsbruch ist somit einschlägig, wenn sich der Gegenstand in dienstlicher Verwahrung befindet (abgeschlepptes Fahrzeug auf dem Polizeiparkplatz) oder ihm (dem Strafverteidiger anvertraute Akte) oder einem anderen in dienstlicher Verwahrung (abgeschleppter PKW auf dem Hof des Abschleppunternehmens) gegeben worden ist.
3. Tathandlung
Als Tathandlung fordert der Verwahrungsbruch gemäß § 133 StGB ein Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen oder Entziehen.
a) Zerstören
b) Beschädigen
c) Unbrauchbarmachen
Ein Unbrauchbarmachen i.S.d. § 133 StGB ist immer dann gegeben, wenn dergestalt auf die Sache eingewirkt wird, sodass eine ordnungsgemäße Verwendungsfähigkeit aufgehoben ist.
d) Entziehen
Entziehen bedeutet jede Form der Beseitigung des Gegenstands und stellt einen Auffangtatbestand dar.
4. Vorsatz
In subjektiver Hinsicht verlangt der Verwahrungsbruch Vorsatz.
II. Rechtswidrigkeit
Zuletzt schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.
III. Schuld