Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB

Überblick - Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB

Der Vertrag zugunsten Dritter ist in den §§ 328 ff. BGB geregelt.

I. Rechtsbeziehungen

Beim Vertrag zugunsten Dritter sind drei Rechtsbeziehungen zu unterscheiden. Zum einen besteht beim Vertrag zugunsten Dritter zwischen dem Gläubiger, auch Versprechensempfänger genannt, und dem Schuldner, auch Versprechender genannt, ein Deckungsverhältnis. Beispiel: Eine Lebensversicherung zugunsten eines Dritten. Weiterhin wird das Verhältnis zwischen Gläubiger und Drittem beim Vertrag zugunsten Dritter Valutaverhältnis genannt, da hier meist eine Schenkung zugrunde liegt. Zuletzt wird das Verhältnis zwischen Drittem und Schuldner Vollzugsverhältnis genannt. Beim Vertrag zugunsten Dritter schließen Gläubiger und Schuldner einen Vertrag, beispielsweise eine Lebensversicherung, die den Dritten berechtigt, direkt zum Schuldner zu gehen und die Erfüllung zu verlangen. Der Dritte erwirbt beim Vertrag zugunsten Dritter somit ein eigenes Forderungsrecht. 
Zu beachten gilt, dass der Dritte nach § 333 BGB ein Zurückweisungsrecht hat. Zudem kann der Schuldner beim Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 334 BGB dem Dritten die Einwendungen entgegenhalten, die ihm auch gegenüber dem Gläubiger zustehen. Beispiel: Wenn die Forderung aus dem Deckungsverhältnis verjährt ist, muss der Dritte dies auch gegen sich gelten lassen. Darüber hinaus führt der Vertrag zugunsten Dritter dazu, dass der Gläubiger vom Schuldner die Erfüllung an den Dritten verlangen kann. 

II. Abgrenzungen

Der Vertrag zugunsten Dritter muss allerdings von anderen Vertragstypen abgegrenzt werden.

1. Vertrag mit Schutzwrikung für Dritte (VSD)

Zunächst ist eine Abgrenzung zwischen Vertrag zugunsten Dritter und dem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorzunehmen. Beispiel Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte: A schließt mit B einen Mietvertrag. Der Sohn C, der bei A mit wohnt, stolpert im Treppenhaus und verletzt sich. C hat gegen B keine eigenen Ansprüche auf Erfüllung des Mietvertrags. Aber wenn er nach den Regeln über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte in den Schutzbereich des zwischen A und B geschlossenen Mietvertrags einzubeziehen ist, dann kann er anlässlich einer Pflichtverletzung die Ansprüche geltend machen, die auch der A gehabt hätte, Bei schlechter Erfüllung ist dies im Zweifel ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 I BGB. Der Unterschied zum Vertrag zugunsten Dritter ist, dass beim Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte der Dritte kein eigenes Forderungsrecht erhält, sondern nur Sekundäransprüche.

2. Erfüllungsübernahme, § 329 BGB

Ebenso ist der Vertrag zugunsten Dritter von der Erfüllungsübernahme abzugrenzen, vgl. § 329 BGB. Fallbeispiel: C hat einen Anspruch gegen A aus § 433 II BGB. A und B vereinbaren eine Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB. Dann hat C gegen B keinen Anspruch auf Erfüllung, denn er erwirbt kein eigenes Forderungsrecht. Hier hat A lediglich gegen B einen Anspruch darauf, dass dieser an C leistet.

3. Abtretung, § 398 ff. BGB

Zuletzt muss der Vertrag zugunsten Dritter von der Abtretung abgegrenzt werden. Beispielsfall: A hat gegen B einen Anspruch aus Kaufvertrag. A tritt diese Forderung an C ab. Dann kann C gegen B aus den §§ 433 II, 398 BGB vorgehen. Der Unterschied zum Vertrag zugunsten Dritter besteht darin, dass der Dritte nur ein Forderungsrecht aus abgeleitetem Recht erhält. Er kann hingegen nicht direkt aus § 433 II BGB gegen den Schuldner vorgehen. Im Übrigen hat A kein Forderungsrecht mehr. Er kann somit nicht zu B gehen und diesen auffordern, an C zu zahlen.

 

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