Verteilungsverfahren, §§ 872 ff. ZPO (Überblick)

Überblick - Verteilungsverfahren, §§ 872 ff. ZPO

Das Verteilungsverfahren ist in den §§ 872 ff. ZPO geregelt. Das Verteilungsverfahren ist dann einschlägig, wenn der Erlös aus gepfändeten oder versteigerten Sachen oder eingezogenen Forderungen nicht ausreicht, um alle Pfändungsgläubiger zu befriedigen und sich die Pfändungsgläubiger um den Erlös streiten.

Beispiel: Der Schuldner hat nur einen Vermögensgegenstand, der 500 Euro wert ist. Zwei Schuldner pfänden diesen Gegenstand aufgrund von Forderungen, die zusammen genommen höher sind als der Wert des Pfändungsgegenstands. Es stellt sich mithin die Frage, welcher Pfändungsgläubiger welchen Betrag aus dem Erlös erhält.

I. Bei Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen reicht hinterlegter Geldbetrag nicht zur Befriedigung beteiligter Gläubiger aus, § 872 ZPO

Erste Voraussetzung des Verteilungsverfahrens ist, dass der bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen hinterlegte Geldbetrag nicht zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger ausreicht, vgl. § 872 ZPO.

II. Gläubiger werden zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert, § 873 ZPO

Weiterhin werden die Gläubiger vom Gericht zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert, vgl. § 873 ZPO.

III. Gericht stellt Teilungsplan auf, § 874 ZPO

Sodann stellt das Gericht den Teilungsplan gemäß § 874 ZPO auf. Im obigen Fall könnte das bedeuten, dass einer der Pfändungsgläubiger 300 Euro und der andere 200 Euro erhält.

IV. Termin, § 875 ZPO

Ist der Teilungsplan aufgestellt, bestimmt das Gericht nach § 875 ZPO einen Termin, in welchem der teilungsplan erörtert wird. In diesem Termin sind zwei Szenarios denkbar. Zum einen kann es vorkommen, dass seitens der Gläubiger kein Widerspruch gegen den Teilungsplan erhoben wird. Dies ist dann der Fall, wenn beide Gläubiger mit dem Teilungsplan einverstanden sind. Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass ein Gläubiger oder beide Gläubiger Widerspruch erheben.

Erfolgt kein Widerspruch, wird der Teilungsplan ausgeführt. Liegt ein Widerspruch vor, bieten sich wiederum zwei Möglichkeiten: Der Widerspruch kann von den anderen Gläubigern anerkannt oder nicht anerkannt werden. Im ersten Fall wird der Teilungsplan gemäß § 876 S. 3 ZPO berichtigt. Erkennen die übrigen Gläubiger den Teilungsplan hingegen nicht an, wird die Ausführung des Plans gehemmt. Dies geschieht durch folgenden Mechanismus: Der widersprechende Gläubiger muss binnen eines Monats die Verteilungsklage gemäß § 878 ZPO erheben. Andernfalls wird der Plan ausgeführt, vgl. § 878 I ZPO.