Versuchte Beteiligung, § 30 II StGB

Aufbau der Prüfung - Versuchte Beteiligung, § 30 II StGB

Die versuchte Beteiligung gemäß § 30 II StGB wird – wie üblich – drei- bzw. vierstufig aufgebaut.

I. Tatbestand

1. Tathandlung

Die versuchte Beteiligung sieht im Tatbestand zunächst drei mögliche Tathandlungen vor. § 30 II 1. Fall StGB enthält das „Sich bereit erklären“, welches die ernst gemeinte Kundgabe der Bereitwilligkeit zur Begehung eines Verbrechens gegenüber einem anderen bedeutet. Weiterhin regelt die versuchte Beteiligung in § 30 II 2. Fall StGB die Annahme des Erbietens. Diese liegt vor, wenn der Beteiligte die erklärte Bereitschaft des Dritten zur Begehung ausdrücklich und ernstlich annimmt. Zuletzt stellt die versuchte Beteiligung in § 30 II 3. Fall StGB die Verabredung zu einem Verbrechen unter Strafe. Dies ist der wohl klausurträchtigste Fall. Hierfür muss eine Willensübereinstimmung von mindestens zwei Personen, welche die in Aussicht genommene Tat gemeinschaftlich begehen oder einen anderen zur ihrer Ausführung anstiften wollen, vorliegen.

2. Vorsatz

Weiteres Merkmal im Tatbestand ist der Vorsatz, welcher keine Besonderheiten aufweist.

II. Rechtswidrigkeit

Die Prüfung von Rechtswidrigkeit und Schuld erfolgt ebenfalls, wie gewohnt.

III. Schuld

(IV. Strafe)

Schlussendlich ist auch im Rahmen der versuchten Beteiligung gegebenenfalls der Prüfungspunkt Strafe zu erörtern, insbesondere für die Fälle der Strafaufhebung nach § 31 StGB.

 

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