Versuch bei erfolgsqualifizierten Delikten

1. Examen/SR/AT 2

Prüfungsschema: Versuch bei erfolgsqualifzierten Delikten

 

A. Erfolgsqualifizierter Versuch

  • Grunddelikt bleibt im Versuchsstadium stecken und die Erfolgsqualifikation tritt aufgrund der Versuchshandlung ein
  • Beispiel: A will B mit der Pistole auf den Kopf schlagen, verfehlt diesen jedoch. Bei diesem Manöver löst sich ein Schuss, der den B in den Rücken trifft.

I. Vorprüfung

1. Versuchsstrafbarkeit, § 11 II StGB

2. Keine Vollendung des Grunddelikts

II. Tatbestand

1. Tatentschluss bezüglich des Grunddelikts

2. Unmittelbares Ansetzen bezüglich des Grunddelikts

III. Erfolgsqualifikation

1. Eintritt der schweren Folge

2. Kausalität

3. Gefahrspezifischer Zusammenhang

  • Die Folge muss gerade aus dem versuchten Grunddelikt herrühren.

4. Fahrlässigkeit bezüglich schwerer Folge

a) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

b) Objektive Vorhersehbarkeit

  • Lebenswahrscheinlichkeit

IV. Rechtswidrigkeit

V. Schuld

VI. Rücktritt

  • Problem: Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch
  • aA: (-); Arg.: Mit Eintritt der schweren Folge hat sich die tatbestandsspezifische Gefahr eines erfolgsqualifizierten Delikts verwirklicht
  • hM: (+); Arg.: Wortlaut des § 24 StGB; mit Rücktritt vom Grunddelikt entfällt Anknüpfungspunkt für die Erfolgsqualifikation; aA verstößt gegen Art. 103 II GG

B. Versuch der Erfolgsqualifikation

  • Täter verwirklicht das Grunddelikt und hat die schwere Folge in seinen Vorsatz aufgenommen, deren Eintritt aber ausbleibt.
  • Beispiel: A schlägt B mit einem Baseballschläger auf den Kopf und nimmt dabei billigend in Kauf, dass B aufgrund seiner Kopfverletzungen stirbt. B erleidet jedoch nur eine stark blutende Wunde und eine schwere Gehirnerschütterung.

I. Tatbestand

1. Grunddelikt

  • Vollendung oder Versuch

2. Versuch der Erfolgsqualifikation

a) Tatentschluss bezüglich des Eintritts der schweren Folge

b) Unmittelbares Ansetzen

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld