Verstrickungsbruch, § 136 I StGB

Aufbau der Prüfung - Verstrickungsbruch, § 136 StGB

Der Verstrickungsbruch ist in § 136 StGB geregelt. Wie üblich ist ein dreistufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Bewegliche Sache

2. Pfändung oder dienstliche Beschlagnahme

Im Tatbestand setzt der Verstrickungsbruch als Tatobjekt zunächst eine bewegliche Sache voraus, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen worden ist. Beispiel: Zwangsweise Sicherstellung zu behördlichen Verfügung etwa gemäß § 94 StPO.

3. Tathandlung

Weiterhin verlangt der Verstrickungsbruch als Tathandlung ein Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen oder Entziehen.

a) Zerstören

b) Beschädigen

c) Unbrauchbarmachen

d) Entziehen

4. Vorsatz

In subjektiver Hinsicht fordert der Verstrickungsbruch Vorsatz.

5. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, § 136 III i.V.m. § 113 III StGB

Hierauf folgt die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung als objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf welche sich der Vorsatz nicht beziehen muss, vgl. §§ 136 III StGB, welcher auf den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verweist.

II. Rechtswidrigkeit

Es schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit an.

III. Schuld

Im Rahmen der Schuld ist der dem Verbotsirrtum nachgebildete § 136 IV StGB zu beachten, welcher einen Verweis auf Absatz 4 des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte enthält.

 

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