Verspätung, §§ 296, 296a ZPO

Aufbau der Prüfung - Verspätung, §§ 296, 296a ZPO

Die Verspätung ist in den §§ 296, 296a ZPO normiert. Im Rahmen des § 296a ZPO geht es um Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung, wohingegen § 296 ZPO Konstellationen betrifft, die sich vor Schluss der mündlichen Verhandlung zutragen.

A. § 296 ZPO

Die Klausurrelevanteste Konstellation des § 296 ZPO ist § 296 I ZPO. Diese Norm betrifft die Fristversäumung. Beispiel: Das Gericht hat dem Kläger eine Frist bis zum 13.03 für seinen Vortrag gesetzt. Der Kläger trägt jedoch erst mit Schriftsatz vom 20.07 vor. § 296 I ZPO hat insgesamt vier Voraussetzungen: Angriffs- oder Verteidigungsmittel, Fristversäumung, Verzögerung des Rechtsstreits, keine Entschuldigung. Liegen diese vier Voraussetzungen vor, tritt Präklusion ein. Das bedeutet, dass der Vortrag der Partei verspätet und damit nicht mehr berücksichtigt werden kann.

I. Angriffs- und Verteidigungsmittel (vgl. § 282 I ZPO)

Zunächst muss ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorliegen. Was Angriffs- und Verteidigungsmittel sind ergibt sich aus § 282 ZPO. Hierzu gehören beispielsweise die Behauptung oder das Bestreiten. Der Angriff selbst, wie beispielsweise die Widerklage, kann hingegen nicht verspätet sein.

II. Fristversäumung

Weiterhin muss eine Frist versäumt worden sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Vorbringen nach Fristablauf erfolgt.

III. Verzögerung des Rechtsstreits

Weitere Voraussetzung der Präklusion ist, dass eine Verzögerung des Rechtsstreits eintritt. Insoweit gilt nach herrschender Meinung der absolute Verzögerungsbegriff. Danach tritt eine Verzögerung des Rechtsstreits insbesondere dann ein, wenn ein neuer Termin erforderlich wird. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Beklagte nach Fristablauf etwas vorträgt, das zu einer streitigen, beweiserheblichen Tatsache führt, sodass es einer Beweisaufnahme bedarf, die nur in einem neuen Termin stattfinden könnte.

IV. Keine Entschuldigung

Zuletzt setzt die Präklusion aus, dass die Fristversäumung nicht entschuldigt worden ist. Eine Fristversäumung könnte beispielsweise dann entschuldigt sein, wenn ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel erst nach Fristablauf auftaucht. Denn dann war es der Partei nicht möglich, dieses Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorher  vorzubringen. Allerdings ist im Rahmen des § 296 I ZPO zu beachten, dass das Vertretenmüssen widerlegbar vermutet wird. Dies bedeutet, dass das Gericht zunächst von einer Verspätung ausgeht, jedoch die betroffene Partei die Vermutung, gegebenenfalls durch Beweis, widerlegen kann.

Die Verspätung gemäß § 296 I ZPO kann im Tatbestand auf zwei verschiedene Weisen dargestellt werden. Zum einen kann das präkludierte Vorbringen im streitigen Sachvortrag geschildert werden. Formulierungsbeispiel: „Mit Schriftsatz vom (Datum) behauptet der Beklagte weiter, (…).“ Auf diese Weise wird im Tatbestand objektiv berichtet, wann dieser Vortrag des Beklagten stattgefunden hat. Zusätzlich muss die Fristsetzung, bestenfalls in der großen Prozessgeschichte, erwähnt werden. Sodann kann in den Entscheidungsgründen unter Nennung der Voraussetzungen des § 296 I ZPO festgestellt werden, dass das Vorbringen präkludiert und daher nicht mehr zu berücksichtigen ist. Zum anderen besteht die Möglichkeit, das präkludierte Vorbringen und die Fristsetzung insgesamt in der großen Prozessgeschichte zu berichten. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass das Geschehen im Perfekt zu schildern ist. Formulierungsbeispiel: „Mit Schriftsatz vom (Datum) hat der Kläger weiter behauptet, (…).“

B. § 296a ZPO

§ 296a ZPO betrifft den Fall, dass das Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt. Beispiel: Die mündliche Verhandlung ist beendet. Der Kläger geht daraufhin nach Hause und fühlt sich ungerecht behandelt. Deshalb bittet er seinen Anwalt, noch einmal an das Gericht zu schreiben. Der Anwalt kommt der Bitte nach, sodass zwei Tage nach Schluss der Verhandlung ein weiterer Schriftsatz bei Gericht eingeht. Solches Vorbringen ist gemäß § 296a ZPO stets präkludiert.

Allerdings muss dieses präkludierte Vorbringen dennoch im Tatbestand genannt werden. Das präkludierte Vorbringen wird in der Regel in der großen Prozessgeschichte des Tatbestands berichtet. Das bedeutet, dass der Bericht in der Zeitform Perfekt zu erfolgen hat. Formulierungsbeispiel: „Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom (Datum), hat der Kläger weiter behauptet, (…).“ Durch die Nennung des Datums wird ersichtlich, dass das Vorbringen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde.

 

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