Versicherungsmissbrauch, § 265 StGB
Aufbau der Prüfung - Versicherungsmissbrauch, § 265 StGB
Der Versicherungsmissbrauch ist in § 265 StGB geregelt und geht in der Klausur regelmäßig mit den Brandstiftungsdelikten einher. Es ist ein dreistufiger Aufbau zugrunde zu legen.
I. Tatbestand
1. Versicherte Sache
Im Tatbestand setzt der Versicherungsmissbrauch als taugliches Tatobjekt zunächst eine versicherte Sache voraus.
2. Tathandlung
Weiterhin verlangt der Versicherungsmissbrauch eine Tathandlung i.S.d. § 265 StGB. Dies kann das Beschädigen, das Zerstören, die Brauchbarkeitsbeeinträchtigung, das Beiseiteschaffen oder das Überlassen an Dritte sein.
a) Beschädigen
Beschädigen ist jede nicht unerhebliche Substanzverletzung.
b) Zerstören
Zerstören liegt vor, wenn die Sache derart beeinträchtig wird, dass die Brauchbarkeit völlig ausgeschlossen ist.
c) Brauchbarkeitsbeeinträchtigung
Brauchbarkeitsbeeinträchtigung ist jede nicht unwesentliche Minderung der Gebrauchsfähigkeit.
d) Beiseiteschaffen
Beiseiteschaffen meint jedes körperliche Wegschaffen oder Verbergen der Sache.
e) Überlassen an einen Dritten
Überlassen an einen Dritten ist schließlich gegeben, wenn die Sache einverständlich an eine dritte Person weitergegeben wird.
3. Vorsatz
In subjektiver Hinsicht fordert der Versicherungsmissbrauch gemäß § 265 StGB Vorsatz.
4. Leistungsverschaffungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
An den subjektiven Tatbestand schließen sich sodann die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.
III. Schuld
Es gilt zu beachten, dass der Versicherungsmissbrauch formell subsidiär gegenüber dem Betrug ist.