Verleumdung, § 187 StGB
Aufbau der Prüfung - Verleumdung, § 187 StGB
Die Verleumdung ist in § 187 StGB geregelt. Es ist – wie bei den Beleidigungsdelikten üblich - ein vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.
I. Tatbestand
1. Tatsache in Bezug auf Dritten
Die Verleumdung setzt – wie die üble Nachrede - im Tatbestand zunächst eine Tatsache in Bezug auf einen Dritten voraus.
2. Behaupten oder Verbreiten
Weiterhin verlangt § 187 StGB als Tathandlung ein Behaupten oder Verbreiten dieser Tatsache.
3. Vorsatz
In subjektiver Hinsicht fordert die Verleumdung Vorsatz.
4. Wider besseres Wissen bezüglich der Unwahrheit der Behauptung
Darüber hinaus muss der Täter bei der Verleumdung wider besseres Wissen bezüglich der Unwahrheit der Behauptung handeln. Der behauptende Täter muss somit sicher wissen, dass das, was er behauptet, nicht richtig ist.
II. Rechtswidrigkeit
Im Hinblick auf die Prüfung der Rechtswidrigkeit im Rahmen des § 187 StGB ist zu berücksichtigen, dass das Wahrnehmen berechtigter Interessen gerade nicht zu prüfen ist.
III. Schuld
Es folgt der Prüfungspunkt Schuld ohne weitere Besonderheiten.
IV. Strafe
Zuletzt ist das Vorliegen eines Strafantrags zu erörtern.