Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB

Aufbau der Prüfung - Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB

Die Verleitung zur Falschaussage ist in § 160 StGB geregelt. Es ist – wie üblich – ein dreistufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Falsche (eidliche) Aussage eines anderen

Im Tatbestand setzt die Verleitung zur Falschaussage zunächst eine falsche, gegebenenfalls eidliche Aussage eines anderen voraus. Bei der Prüfung der Verleitung zur Falschaussage nach § 160 StGB kann an dieser Stelle regelmäßig auf die meist oben geprüfte Strafbarkeit des anderen verwiesen werden.

2. Verleiten

Als Tathandlung fordert die Verleitung zur Falschaussage ein Verleiten. Fraglich ist hierbei ob dies die Gutgläubigkeit des Aussagenden verlangt.

3. Vorsatz

In subjektiver Hinsicht fordert § 160 StGB ein vorsätzliches Vorgehen des Täters.

II. Rechtswidrigkeit

Zuletzt schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

 

 

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