Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Überblick - Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn der Vorbehaltskäufer die Sache weiter verkaufen möchte. Beispiel: A verkauft dem B unter Eigentumsvorbehalt Autos. C kommt bei B in den Laden und kauft von B ein Auto. B und C haben sich zwar dinglich geeinigt, aber B ist nicht Berechtigter. C könnte nur nach den Regeln des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten Eigentum erlangen. Um dies zu vermeiden, vereinbaren A und B, dass ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vorliegen soll.

I. Weiterveräußerungsermächtigung, § 185 I BGB

Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt setzt neben der Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts zunächst eine Weiterveräußerungsermächtigung gemäß § 185 I BGB voraus. Liegt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vor, führt diese Weiterveräußerungsermächtigung dazu, dass B als Berechtigter verfügt. Jedoch hat sich A nicht ohne Grund das Eigentum vorbehalten.

II. Vorausabtretung, § 398 BGB

Deshalb verlangt ein verlängerter Eigentumsvorbehalt als Ersatzsicherheit eine Vorausabtretung der Ansprüche, die B durch den Weiterkauf der Vorbehaltsware erzielt, vgl. § 398 BGB. Wenn B an C das Auto verkauft, dann erzielt er eine Kaufpreisforderung, die dann direkt zu A wandert. Dann müsste B jedoch beim Verkauf dem C sagen, dass er die Forderung an A abgetreten hat und C den Kaufpreis an A zahlen müsse.

III. Einzugsermächtigung, § 185 I BGB analog

Um dies zu vermeiden, sieht ein verlängerter Eigentumsvorbehalt zuletzt eine Einzugsermächtigung des Vorbehaltskäufers nach § 185 I BGB analog vor. Erteilt A dem B eine Einzugsermächtigung, erwirbt B die Berechtigung, von C den Kaufpreis zu kassieren.

 

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