Verklagter bzw. bösgläubiger Besitzer - Verwendungsersatz
Aufbau der Prüfung - Verklagter bzw. bösgläubiger Besitzer – Verwendungsersatz
Auch ein verklagter bzw. bösgläubiger Besitzer hat Anspruch auf Verwendungsersatz. Beispiel: A hat ein Auto. B stiehlt dem A das Auto und verkauft und übereignet es an den bösgläubigen C. C lässt eine notwendige Getriebereparatur durchführen und zahlt hierfür 1.000 Euro. A verlangt von C Herausgabe des Fahrzeugs. C hält dem A einredeweise entgegen, dass er Reparaturen habe tätigen lassen.
I. Besitz des C
Der Herausgabeanspruch des A gegen C setzt zunächst eine Vindikationslage voraus. Hier ist C unmittelbarer Besitzer des Fahrzeugs.
II. Eigentum des A
Zudem ist A Eigentümer. Insbesondere hat A das Eigentum aufgrund der Bösgläubigkeit des C und des Abhandenkommens des Autos auch nicht an C verloren.
III. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
Zudem hat C gegenüber A kein Recht zum Besitz.
IV. Keine Einreden
Weiterhin dürften keine Einreden vorliegen. Hier könnte C ein Zurückbehaltungsrecht gemäß den §§ 1000, 994 ff. BGB geltend machen, wenn er als bösgläubiger Besitzer gegen A einen Anspruch auf Verwendungsersatz hat.
1. § 994 I BGB
Ein Verwendungsersatzanspruch gemäß § 994 I BGB scheitert daran, dass der Verwender redlicher Besitzer sein muss. Hier ist C jedoch bösgläubiger Besitzer.
2. §§ 994 II, 677 ff. BGB
Weiterhin könnte jedoch ein Anspruch auf Verwendungsersatz nach den §§ 994 II i.V.m. §§ 677 ff. BGB in Betracht kommen.
a) Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Dieser Anspruch auf Verwendungsersatz setzt wiederum eine Vindikationslage zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses voraus. Eine solche liegt hier vor.
b) Bösgläubiger/Verklagter Besitzer
Weiterhin müsste ein bösgläubiger oder verklagter Besitzer gegeben sein. Hier hatte C Kenntnis davon, dass er kein Recht zum Besitz hat und war daher bösgläubiger Besitzer.
c) Notwendige Verwendungen
Zuletzt fordert dieser Anspruch auf Verwendungsersatz notwendige Verwendungen. Verwendungen sind freiwillige Vermögensopfer auf Sachen. Diese sind auch notwendig, wenn sie zum Erhalt der Sache erforderlich sind. Vorliegend hat C als bösgläubiger Besitzer die für den Erhalt des Fahrzeugs erforderliche Getriebereparatur freiwillig vornehmen lassen.
d) Rechtsfolge: Verweis auf §§ 677 ff. BGB
Die Rechtsfolge des § 994 II BGB ist ein Verweis auf die GoA Vorschriften. Es handelt sich hierbei um einen Teilrechtsgrundverweis. Das bedeutet, dass noch einige Voraussetzungen der GoA zu prüfen sind, nicht jedoch der Fremdgeschäftsführungswille, da der Verwender als bösgläubiger Besitzer diesen Fremdgeschäftsführungswillen typischerweise nicht hat, sodass der Verweis leer laufen würde. Allerdings ist weiterhin die Intressens- und Willensgemäßheit zu erörtern, welche zu der maßgeblichen Differenzierung führt, ob eine berechtigte oder unberechtigte GoA vorliegt. Hier ist die Vornahme der Reparatur willens- und interessensgemäß, sodass C auch als bösgläubiger Besitzer einen Anspruch auf Verwendungsersatz hat.
V. Rechtsfolge
Mithin kann A von C zwar Herausgabe des Fahrzeugs verlangen, jedoch nur Zug um Zug gegen Verwendungsersatz i.H.v. 1.000 Euro.
II. Nützliche Verwendungen
Fraglich ist, ob ein verklagter bzw. bösgläubiger Besitzer auch Verwendungsersatz hinsichtlich nützlicher Verwendungen verlangen kann. Beispiel: A hat ein Auto. B stiehlt dem A das Auto und verkauft und übereignet es an den bösgläubigen C. C lässt einen Spoiler einbauen, der zu einer Werterhöhung von 1.000 Euro führt. A verlangt Herausgabe des Fahrzeugs. Es stellt sich nun die Frage, ob C als bösgläubiger Besitzer dem A einredeweise entgegenhalten kann, dass er Verwendungen getätigt hat, vgl. §§ 1000, 994 ff. BGB.
1. § 994 I BGB
Verwendungsersatz nach § 994 I BGB kommt nicht in Betracht, da hier nur die notwendigen Verwendungen des gutgläubigen Besitzers geregelt sind.
2. § 994 II BGB
Absatz 2 der Norm regelt zwar, dass auch ein verklagter bzw. bösgläubiger Besitzer einen Anspruch auf Verwendungsersatz hat; dies betrifft jedoch nur die notwendigen Verwendungen.
3. § 996 BGB
§ 996 BGB normiert hingegen den Ersatz von nützlichen Verwendungen. Jedoch setzt diese Norm einen gutgläubigen Besitzer voraus. Daher hat ein verklagter bzw. bösgläubiger Besitzer keinen Anspruch auf Verwendungsersatz, sofern es um nützliche Aufwendungen auf eine Sache geht.