(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.
(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.
Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Auch ein verklagter bzw. bösgläubiger Besitzer hat Anspruch auf Verwendungsersatz. Beispiel: A hat ein Auto. B stiehlt dem A das Auto und verkauft und übereignet es an den bösgläubigen C. C lässt eine notwendige Getriebereparatur durchführen und zahlt hierfür 1.000 Euro. A verlangt von C Herausgabe des Fahrzeugs. C hält dem A einredeweise entgegen, dass er Reparaturen habe tätigen lassen.
Der Herausgabeanspruch des A gegen C setzt zunächst eine Vindikationslage voraus. Hier ist C unmittelbarer Besitzer des Fahrzeugs.
Zudem ist A Eigentümer. Insbesondere hat A das Eigentum aufgrund der Bösgläubigkeit des C und des Abhandenkommens des Autos auch nicht an C verloren.
Zudem hat C gegenüber A kein Recht zum Besitz.
Weiterhin dürften keine Einreden vorliegen. Hier könnte C ein Zurückbehaltungsrecht gemäß den §§ 1000, 994 ff. BGB geltend machen, wenn er als bösgläubiger Besitzer gegen A einen Anspruch auf Verwendungsersatz hat.
Ein Verwendungsersatzanspruch gemäß § 994 I BGB scheitert daran, dass der Verwender redlicher Besitzer sein muss. Hier ist C jedoch bösgläubiger Besitzer.
Weiterhin könnte jedoch ein Anspruch auf Verwendungsersatz nach den §§ 994 II i.V.m. §§ 677 ff. BGB in Betracht kommen.
Dieser Anspruch auf Verwendungsersatz setzt wiederum eine Vindikationslage zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses voraus. Eine solche liegt hier vor.
Weiterhin müsste ein bösgläubiger oder verklagter Besitzer gegeben sein. Hier hatte C Kenntnis davon, dass er kein Recht zum Besitz hat und war daher bösgläubiger Besitzer.
Zuletzt fordert dieser Anspruch auf Verwendungsersatz notwendige Verwendungen. Verwendungen sind freiwillige Vermögensopfer auf Sachen. Diese sind auch notwendig, wenn sie zum Erhalt der Sache erforderlich sind. Vorliegend hat C als bösgläubiger Besitzer die für den Erhalt des Fahrzeugs erforderliche Getriebereparatur freiwillig vornehmen lassen.
Die Rechtsfolge des § 994 II BGB ist ein Verweis auf die GoA Vorschriften. Es handelt sich hierbei um einen Teilrechtsgrundverweis. Das bedeutet, dass noch einige Voraussetzungen der GoA zu prüfen sind, nicht jedoch der Fremdgeschäftsführungswille, da der Verwender als bösgläubiger Besitzer diesen Fremdgeschäftsführungswillen typischerweise nicht hat, sodass der Verweis leer laufen würde. Allerdings ist weiterhin die Intressens- und Willensgemäßheit zu erörtern, welche zu der maßgeblichen Differenzierung führt, ob eine berechtigte oder unberechtigte GoA vorliegt. Hier ist die Vornahme der Reparatur willens- und interessensgemäß, sodass C auch als bösgläubiger Besitzer einen Anspruch auf Verwendungsersatz hat.
Mithin kann A von C zwar Herausgabe des Fahrzeugs verlangen, jedoch nur Zug um Zug gegen Verwendungsersatz i.H.v. 1.000 Euro.
Fraglich ist, ob ein verklagter bzw. bösgläubiger Besitzer auch Verwendungsersatz hinsichtlich nützlicher Verwendungen verlangen kann. Beispiel: A hat ein Auto. B stiehlt dem A das Auto und verkauft und übereignet es an den bösgläubigen C. C lässt einen Spoiler einbauen, der zu einer Werterhöhung von 1.000 Euro führt. A verlangt Herausgabe des Fahrzeugs. Es stellt sich nun die Frage, ob C als bösgläubiger Besitzer dem A einredeweise entgegenhalten kann, dass er Verwendungen getätigt hat, vgl. §§ 1000, 994 ff. BGB.
Verwendungsersatz nach § 994 I BGB kommt nicht in Betracht, da hier nur die notwendigen Verwendungen des gutgläubigen Besitzers geregelt sind.
Absatz 2 der Norm regelt zwar, dass auch ein verklagter bzw. bösgläubiger Besitzer einen Anspruch auf Verwendungsersatz hat; dies betrifft jedoch nur die notwendigen Verwendungen.
§ 996 BGB normiert hingegen den Ersatz von nützlichen Verwendungen. Jedoch setzt diese Norm einen gutgläubigen Besitzer voraus. Daher hat ein verklagter bzw. bösgläubiger Besitzer keinen Anspruch auf Verwendungsersatz, sofern es um nützliche Aufwendungen auf eine Sache geht.