(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.
(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.
Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.
(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet.
(2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, findet auf ihn die Vorschrift des § 101 Anwendung.
(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet.
(2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, findet auf ihn die Vorschrift des § 101 Anwendung.
(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.
Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.
Ein verklagter bzw. bösgläubiger Besitzer schuldet dem Eigentümer Schadensersatz nach den §§ 989, 990 I BGB. Beispiel: A hat ein Auto. B stiehlt dem A das Auto und verkauft und übereignet es an C. C weiß, dass er kein Recht zum Besitz hat, fährt dennoch mit dem Fahrzeug durch die Gegend und setzt es fahrlässig gegen einen Baum. Durch den Aufprall wird das Fahrzeug beschädigt. A verlangt neben der Herausgabe von C auch Schadensersatz.
Ein Anspruch des A gegen C auf Schadensersatz nach § 989 BGB scheitert daran, dass im Rahmen dieser Norm ein verklagter Besitzer vorausgesetzt wird. C ist jedoch ein bösgläubiger Besitzer.
Weiterhin könnte A jedoch gegen C einen Anspruch auf Schadensersatz nach den §§ 990 I, 989 BGB haben. Hiernach haftet ein bösgläubiger Besitzer unter denselben Voraussetzungen auf Schadensersatz, wie ein verklagter Besitzer.
Dieser Anspruch auf Schadensersatz verlangt zunächst eine Vindikationslage. Eine solche ist vorliegend gegeben, da A Eigentümer, C Besitzer ist und zudem kein Recht zum Besitz hat.
Weiterhin fordert dieser Anspruch auf Schadensersatz, dass ein bösgläubiger Besitzer gegeben ist. Hier hatte C zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Kenntnis von den Umständen und wusste insbesondere, dass er kein Recht zum Besitz hat. Damit war C auch bösgläubiger Besitzer.
Weiterhin wird aufgrund des Verweises von § 990 I BGB auf § 989 BGB auch die Verschlechterung oder der Untergang der Sache vorausgesetzt. Hier ist aufgrund des Unfalls eine Verschlechterung am Fahrzeug eingetreten.
Zuletzt haftet ein bösgläubiger Besitzer nur auf Schadensersatz, wenn er das schädigende Ereignis auch zu vertreten hat. Hier ist C als bösgläubiger Besitzer fahrlässig gegen den Baum gefahren, sodass ein Vertretenmüssen vorliegt.
Als Rechtsfolge haftet C als bösgläubiger Besitzer auf Schadensersatz nach den §§ 249 ff. BGB.
Weiterhin könnte ein Anspruch aus den §§ 992 i.V.m. §§ 823 ff. BGB in Betracht gezogen werden. Allerdings setzt dieser einen deliktischen Besitzer voraus. Hier ist C bösgläubiger Besitzer und muss sich das deliktische Handeln des B nicht zurechnen lassen.
Letztlich ist ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 I BGB zu prüfen. Hier ist jedoch fraglich, ob ein bösgläubiger Besitzer nach Deliktsrecht haftet oder ob die Sperrwirkung des EBV greift.
Eine Ansicht bejaht die Anwendbarkeit des Deliktsrechts und begründet dies mit dem Wortlaut des § 993 BGB. Hiernach gelte, dass man nicht nach anderen regeln hafte, wenn man nicht nach EBV hafte. Wenn man aber nach EBV hafte, dann müsste man konsequenterweise auch nach anderen Vorschriften haften.
Die herrschende Meinung verneint hingegen die Anwendbarkeit des Deliktsrechts und bejaht die Sperrwirkung des EBV in derartigen Fällen. Als Argument wird die Systematik angeführt. Nach § 992 BGB hafte nur der deliktische Besitzer nach deliktsrechtlichen Vorschriften. Dieser Verweis gelte exklusiv, sodass ein bösgläubiger Besitzer nur nach EBV-Regeln hafte, nicht jedoch nach Deliktsrecht.