Verklagter bzw. bösgläubiger Besitzer - Schadensersatz

Aufbau der Prüfung - Verklagter bzw. bösgläubiger Besitzer – Schadensersatz

Ein verklagter bzw. bösgläubiger Besitzer schuldet dem Eigentümer Schadensersatz nach den §§ 989, 990 I BGB. Beispiel: A hat ein Auto. B stiehlt dem A das Auto und verkauft und übereignet es an C. C weiß, dass er kein Recht zum Besitz hat, fährt dennoch mit dem Fahrzeug durch die Gegend und setzt es fahrlässig gegen einen Baum. Durch den Aufprall wird das Fahrzeug beschädigt. A verlangt neben der Herausgabe von C auch Schadensersatz.

A. § 989 BGB

Ein Anspruch des A gegen C auf Schadensersatz nach § 989 BGB scheitert daran, dass im Rahmen dieser Norm ein verklagter Besitzer vorausgesetzt wird. C ist jedoch ein bösgläubiger Besitzer.

B. §§ 990 I, 989 BGB

Weiterhin könnte A jedoch gegen C einen Anspruch auf Schadensersatz nach den §§ 990 I, 989 BGB haben. Hiernach haftet ein bösgläubiger Besitzer unter denselben Voraussetzungen auf Schadensersatz, wie ein verklagter Besitzer.

I. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Dieser Anspruch auf Schadensersatz verlangt zunächst eine Vindikationslage. Eine solche ist vorliegend gegeben, da A Eigentümer, C Besitzer ist und zudem kein Recht zum Besitz hat.

II. Bösgläubiger Besitzer

Weiterhin fordert dieser Anspruch auf Schadensersatz, dass ein bösgläubiger Besitzer gegeben ist. Hier hatte C zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Kenntnis von den Umständen und wusste insbesondere, dass er kein Recht zum Besitz hat. Damit war C auch bösgläubiger Besitzer.

III. Verschlechterung/Untergang

Weiterhin wird aufgrund des Verweises von § 990 I BGB auf § 989 BGB auch die Verschlechterung oder der Untergang der Sache vorausgesetzt. Hier ist aufgrund des Unfalls eine Verschlechterung am Fahrzeug eingetreten.

IV. Verschulden

Zuletzt haftet ein bösgläubiger Besitzer nur auf Schadensersatz, wenn er das schädigende Ereignis auch zu vertreten hat. Hier ist C als bösgläubiger Besitzer fahrlässig gegen den Baum gefahren, sodass ein Vertretenmüssen vorliegt.

V. Rechtsfolge: Schadensersatz

Als Rechtsfolge haftet C als bösgläubiger Besitzer auf Schadensersatz nach den §§ 249 ff. BGB.

C. §§ 992, 823 ff. BGB

Weiterhin könnte ein Anspruch aus den §§ 992 i.V.m. §§ 823 ff. BGB in Betracht gezogen werden. Allerdings setzt dieser einen deliktischen Besitzer voraus. Hier ist C bösgläubiger Besitzer und muss sich das deliktische Handeln des B nicht zurechnen lassen.

D. § 823 I BGB

Letztlich ist ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 I BGB zu prüfen. Hier ist jedoch fraglich, ob ein bösgläubiger Besitzer nach Deliktsrecht haftet oder ob die Sperrwirkung des EBV greift.

I. Eine Ansicht

Eine Ansicht bejaht die Anwendbarkeit des Deliktsrechts und begründet dies mit dem Wortlaut des § 993 BGB. Hiernach gelte, dass man nicht nach anderen regeln hafte, wenn man nicht nach EBV hafte. Wenn man aber nach EBV hafte, dann müsste man konsequenterweise auch nach anderen Vorschriften haften.

II. Andere Ansicht (h.M.)

Die herrschende Meinung verneint hingegen die Anwendbarkeit des Deliktsrechts und bejaht die Sperrwirkung des EBV in derartigen Fällen. Als Argument wird die Systematik angeführt. Nach § 992 BGB hafte nur der deliktische Besitzer nach deliktsrechtlichen Vorschriften. Dieser Verweis gelte exklusiv, sodass ein bösgläubiger Besitzer nur nach EBV-Regeln hafte, nicht jedoch nach Deliktsrecht.

 

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