Verklagter bzw. bösgläubiger Besitzer - Nutzungsherausgabe
Aufbau der Prüfung - Verklagter bzw. bösgläubiger Besitzer – Nutzungsherausgabe
Ein verklagter bzw. bösgläubiger Besitzer schuldet Nutzungsherausgabe.
I. Verklagter Besitzer, § 987 BGB
Ein verklagter Besitzer schuldet Nutzungsherausgabe gemäß § 987 BGB. Beispiel: A hat ein Auto. B stiehlt dem A das Auto und verkauft und übereignet es an den C. A klagt gegen C auf Herausgabe des Fahrzeugs. Dem C wird die Klageschrift zugestellt und danach macht er eine Fahrt von 1.000 km. A schuldet sodann neben der Herausgabe auch Nutzungsherausgabe für die gefahrenen Kilometer. Ein solcher Anspruch auf Nutzungsherausgabe könnte sich aus § 987 BGB ergeben.
I. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Hiernach müsste zunächst eine Vindikationslage zum Zeitpunkt der Nutzungen vorgelegen haben. Hier ist A Eigentümer. C ist Besitzer und hat auch aufgrund des Abhandenkommens der Sache kein Eigentum an dem Fahrzeug erlangt. Ebenfalls hat C kein Recht zum Besitz.
II. Verklagter Besitzer
Weiterhin müsste ein verklagter Besitzer vorliegen. Ein verklagter Besitzer ist immer gegeben, wenn die Klage bereits rechtshängig geworden ist. Dies liegt nach den §§ 253, 261 ZPO bei Zustellung der Klage an den Beklagten vor. Hier ist C somit verklagter Besitzer.
III. Nutzungen
Weiterhin verlangt dieser Anspruch auf Nutzungsherausgabe das Vorliegen von Nutzungen. Dies sind hier die Gebrauchsvorteile, die C als verklagter Besitzer durch die Fahrt erlangt hat.
IV. Rechtsfolge: Nutzungsherausgabe
Die Rechtsfolge des § 987 BGB ist sodann ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe.
II. Bösgläubiger Besitzer, §§ 990 I, 987 BGB
Ebenfalls schuldet auch ein bösgläubiger Besitzer Nutzungsherausgabe. Für diesen Fall verweist § 990 I BGB auf § 987 BGB. Das bedeute, dass ein bösgläubiger Besitzer unter denselben Voraussetzungen auf Nutzungsherausgabe haftet, wie ein verklagter Besitzer. Beispiel: A hat ein Auto. B stiehlt dem A das Auto und verkauft und übereignet es an C. A erzählt dem C, dass B das Fahrzeug gestohlen hat. Dennoch fährt C 1.000 km mit dem Auto. A verlangt neben der Herausgabe des Autos auch Nutzungsherausgabe.
I. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Nach den §§ 990 I, 987 BGB setzt auch der Anspruch auf Nutzungsherausgabe gegen einen bösgläubigen Besitzer eine Vindikationslage zum Zeitpunkt der Nutzungen voraus. Daneben muss zudem auch ein bösgläubiger Besitzer gegeben sein.
II. Bösgläubiger Besitzer
Bösgläubiger Besitzer ist, wer Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Besitzrecht hat. Hierbei muss sich der Besitzer die Bösgläubigkeit einer Hilfsperson zurechnen lassen, vgl. § 166 BGB analog, da es sich hier um eine Wissenszurechnung handelt. Hier war C somit bösgläubiger Besitzer.
III. Nutzungen
Zuletzt verlangt auch der Anspruch auf Nutzungsherausgabe nach den §§ 990 I, 987 BGB Nutzungen i.S.v. § 100 BGB.
IV. Rechtsfolge: Nutzungsherausgabe
Rechtsfolge ist schließlich der Anspruch auf Nutzungsherausgabe des Eigentümers gegenüber dem Besitzer.