Verhältnismäßigkeit
Aufbau der Prüfung - Verhältnismäßigkeit
Die Verhältnismäßigkeit ist eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips. Die Verhältnismäßigkeit prüft man in drei bzw. vier Schritten.
I. (Zulässiger) Zweck
Zunächst setzt die Verhältnismäßigkeit einen zulässigen Zweck voraus. Beispiel: A hat ein Haus, das schief steht, sodass immer wieder Dachziegel herunter fallen und auch schon Menschen zu Schaden gekommen sind. Daher verfügt die zuständige Behörde den Abriss des Hauses. Zulässiger Zweck einer solchen Verfügung wäre der Schutz von Leib und Leben, verfassungsrechtlich verankert in Art. 2 II GG.
II. Geeignetheit
Weiterhin verlangt die Verhältnismäßigkeit auch die Geeignetheit. Die Maßnahme muss somit zumindest förderlich sein, den Zweck zu erreichen. Beispiel: Wird das Haus des A abgerissen, ist dies zumindest förderlich den erstrebten Zweck zu erreichen, nämlich weitere Personenschäden zu vermeiden.
III. Erforderlichkeit
Ferner muss im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch die Erforderlichkeit gegeben sein. Es darf mithin kein milderes Mittel gleicher Eignung geben. Im obigen Beispielsfall könnte man in Erwägung ziehen, eine Verfügung mit dem Inhalt zu erteilen, dass A das Dach instandsetzen solle. Dies hätte eine niedrigere Eingriffsintensität. Ob diese Maßnahme genauso geeignet wäre, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
IV. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit; Zumutbarkeit)
Zuletzt fordert die Verhältnismäßigkeit auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, auch Angemessenheit genannt. Dies betrifft die Zweck-Mittel-Relation, also die Frage, ob es angemessen war, für diesen Zweck dieses Mittel zu wählen. An dieser Stelle sind die konfligierenden Grundrechtspositionen einander gegenüber zu stellen und abzuwägen. Im obigen Fall steht das Eigentum, verankert in Art. 14 GG, den Rechtsgütern Leib und Leben gegenüber, vgl. Art. 2 II GG. Zwar stellt der Abriss einen weitreichenden Eingriff in das Eigentum dar. Allerdings geht es um eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben von einer Vielzahl von Menschen. Dies rechtfertigt den Erlass einer Abrissverfügung, sodass die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gegeben wäre.