Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 I 1 BGB
Aufbau der Prüfung - Verfügung eines Nichtberechtigten, § 816 I 1 BGB
Die Verfügung eines Nichtberechtigten ist in § 816 I 1 BGB geregelt. Die entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten ist ein spezieller Fall der Nichtleistungskondiktion. Beispiel: A verleiht an B ein Auto. B wiederum verkauft und übereignet das Auto an C für 15.000 Euro. C ist gutgläubig. Das Fahrzeug hat einen objektiven Wert von 10.000 Euro. A will von B den erzielten Erlös heraus. Ein solcher Anspruch könnte aus § 816 I 1 BGB folgen.
I. Verfügung eines Nichtberechtigten
§ 816 I 1 BGB setzt zunächst eine entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten voraus.
1. Verfügung
Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das auf Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Inhaltsänderung eines Rechts gerichtet ist. Die Übereignung von C an D ist ein Rechtsgeschäft, dass auf die Übertragung des Eigentums gerichtet ist und stellt somit eine Verfügung dar. An dieser Stelle kann das Problem der analogen Anwendbarkeit des § 816 I 1 BGB auf Verpflichtungsgeschäfte auftauchen. Fallbeispiel: Wie oben, nur dass B ohne Zustimmung des A das Auto an C vermietet. Hierbei stellt sich die Frage, ob A auch den von B erzielten Mietzins heraus verlangen könnte.
2. Entgeltlich
Weiterhin verlangt die Verfügung eines Nichtberechtigten, dass eine entgeltliche Verfügung vorliegt. Hier hat B das Auto an C verkauft. Hätte B das Auto an C verschenkt, wäre § 816 I 2 BGB einschlägig, sodass A direkt gegen C einen Anspruch auf Herausgabe hätte.
3. Nichtberechtigung
Darüber hinaus muss die Verfügung durch einen Nichtberechtigten vorgenommen werden. Berechtigt, über eine Sache zu verfügen, ist nur der Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung und der verfügungsberechtigte Nichteigentümer. Hier war A und nicht B Eigentümer des Fahrzeugs. Außerdem war B nicht zur Veräußerung durch A ermächtigt worden, sodass B vorliegend als Nichtberechtigter handelte. Eine Verfügung an einen Nichtberechtigten liegt somit vor.
II. Wirksamkeit gegenüber Berechtigtem
Ferner fordert die Verfügung eines Nichtberechtigten nach § 816 I 1 BGB die Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten.
1. Berechtigter
Hier war A als wahrer Eigentümer Berechtigter.
2. Wirksamkeit
Weiterhin müsste die Verfügung eines Nichtberechtigten dem Berechtigten gegenüber auch wirksam sein. Mit der Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten werden insbesondere die Fälle des gutgläubigen Erwerbs angesprochen. Hier ist das Fahrzeug dem A nicht abhandengekommen. Zudem war C auch gutgläubig, sodass er das Eigentum an dem Auto gutgläubig nach den §§ 929 S. 1, 932 BGB erworben hat. A kann von C somit nichts mehr verlangen, jedoch von B den erzielten Erlös abschöpfen. Anders läge der Fall, wenn B das Auto gestohlen hätte. Dann hätte C das Eigentum nicht erwerben können. In diesen Konstellationen gibt es die Möglichkeit, dass der A die Veräußerung nach § 185 II BGB genehmigt und dadurch die Verfügung wirksam wird. Sinnvoll ist dies, wenn A meint, von C nichts bekommen zu können, da dieser über alle Berge ist. Eine solche Genehmigung kann auch konkludent durch die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs gegenüber dem Veräußerer erfolgen.
III. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten
Die Rechtsfolge der Verfügung eines Nichtberechtigten ist die Herausgabe des Erlangten, also des erzielten Erlöses. Daher wird der Anspruch des § 816 I 1 BGB auch Erlösherausgabeanspruch genannt. Im Rahmen der Verfügung eines Nichtberechtigten kann sich hier das Problem des Umfangs des Herausgabeanspruchs stellen. Denn B hat 15.000 Euro erlangt, der Wert des Fahrzeugs beträgt jedoch nur 10.000 Euro. Fraglich ist, ob A auch den von B erzielten Gewinn mit abschöpfen kann. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.
IV. Kein Ausschluss
Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob der Herausgabeanspruch nach § 816 I 1 BGB, also die Verfügung eines Nichtberechtigten, nicht wegen Entreicherung ausgeschlossen ist, wobei auch hier wiederum § 819 I BGB zu berücksichtigen ist.