Verfahrensgrundsätze der ZPO
Überblick - Verfahrensgrundsätze der ZPO
In der ZPO gibt es eine Reihe bedeutsamer Verfahrensgrundsätze, die im Folgenden, kurz dargestellt werden.
I. Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 I GG, Art. 6 I MRK
Der erste bedeutsame Verfahrensgrundsatz ist der Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 103 I GG geregelt. Im Übrigen steht er in Art. 6 EMRK. Er ist die Verpflichtung des Gerichts, jeder Partei die Gelegenheit zu geben, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ihrem Standpunkt zu äußern. Danach ist seitens des Gericht darauf zu achten, dass jede Partei die Möglichkeit hat, ihren Vortrag zu dem Streitpunkt vorzubringen.
II. Anspruch auf faires Verfahren
Ein weiterer Verfahrensgrundsatz ist der Anspruch auf ein faires Verfahren, der aus dem Grundgesetz hergeleitet wird, undzwar aus Art. 2 I GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Der Anspruch auf ein faires Verfahren äußert sich beispielsweise darin, dass das Erfordernis der Objektivität besteht. Der Richter muss mithin objektiv und neutral sein. Zudem ist ein Ausfluss des Anspruchs auf ein faires Verfahren die Willkürfreiheit des Verfahrens.
III. Dispositionsmaxime
Auch zu den bedeutsamen Verfahrensgrundsätzen gehört die sogenannte Dispositionsmaxime. Sie ist das Recht der Parteien, insbesondere über die Einleitung, den Gegenstand und die vorzeitige Beendigung des Verfahrens zu bestimmen. Ausdruck dieses Prinzip sind die Vorschriften §§ 308 I, 269 ZPO. Nach § 308 I ZPO darf das Gericht nur über das entscheiden, was beantragt ist, also nicht über den Antrag hinausgehen. Gemäß § 269 ZPO bestimmt die Partei, ob und wann sie die Klage zurücknehmen möchte. Der Gegensatz zur Dispositionsmaxime ist die Offizialmaxime. Danach wird das Verfahren von Amts wegen eröffnet und beendet.
IV. Verhandlungsgrundsatz
Weiterhin ist auch der Verhandlungsgrundsatz Teil der bedeutsamen Verfahrensgrundsätze. Er wird auch Beibringungsgrundsatz genannt. Danach obliegt es den Parteien, diejenigen Tatsachen, über die das Gericht entscheiden soll, vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen. Der Gegensatz zum Verhandlungsgrundsatz ist der Amtsermittlungsgrundsatz, wonach die Tatsachen von Amts wegen ermittelt werden. Insoweit ist zu beachten, dass der Beibringungsgrundsatz im Zivilprozess den Grundsatz darstellt. Allerdings behält das Gericht wesentliche Einflussmöglichkeiten, beispielsweise über § 139 ZPO, materielle Prozessleitung. Im Übrigen ist das Gericht in der Würdigung des Tatsachenvortrags weitgehend frei.
V. Mündlichkeitsgrundsatz, § 128 ZPO
Ein weiterer bedeutsamer Verfahrensgrundsatz ist der Mündlichkeitsgrundsatz. Er ist in § 128 I ZPO geregelt. Nach dem Mündlichkeitsgrundsatz darf die Entscheidung nur auf das gestützt werden, was in der mündlichen Verhandlung auch von den Parteien vorgetragen worden ist. Insoweit besteht ein enger Zusammenhang mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz. Der Mündlichkeitsgrundsatz wird überdies ergänzt durch den Unmittelbarkeitsgrundsatz. Es bestehen bezüglich des Mündlichkeitsgrundsatzes einige bedeutsame Einschränkungen. Es wird somit nicht alles in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. So ist es beispielsweise zulässig, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorzubereiten, vgl. §§ 129, 272 II ZPO. Weiterhin besteht die Möglichkeit der Bezugnahme auf Schriftsätze. Dies ergibt sich aus den Vorschriften §§ 137 III, 297 II ZPO. Schließlich besteht die Möglichkeit der Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens oder schriftlichen Verfahrens, vgl. §§ 128 I, II, 276, 495a ZPO. § 495a ZPO betrifft das schriftliche Verfahren in einfach gelagerten Fällen, in welchem insgesamt schriftlich entscheiden werden kann, sodass ganz von dem Mündlichkeitsgrundsatz abgesehen werden kann.
VI. Unmittelbarkeitsgrundsatz
Weiterer bedeutender Verfahrensgrundsatz ist der Unmittelbarkeitsgrundsatz. Hiernach muss die Verhandlung des gesamten Rechtsstreits vor demselben Gericht stattfinden. Dieses Gericht muss den Rechtsstreit dann auch entscheiden. Dies ergibt sich aus den Vorschriften §§ 128 I, 309, 355 ZPO.
VII. Öffentlichkeitsgrundsatz
Ferner zählt zu den bedeutenden Verfahrensgrundsätzen auch der Öffentlichkeitsgrundsatz, welcher im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip verankert ist. Nach dem Öffentlichkeitsgrundsatz muss sich jedermann Kenntnis von Ort und Zeit der Sitzung verschaffen können und im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten auch Zutritt erhalten („Saalöffentlichkeit“). Zweck des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist die Transparenz der richterlichen Tätigkeit. Dahint er steht, dass über die Transparenz das Vertrauen in die unabhängige und neutrale Rechtspflege gefördert werden soll. Es soll keine Geheimjustiz geben.
VIII. Beschleunigungsgrundsatz
Letzter Wichtiger Verfahrensgrundsatz ist der Beschleunigungsgrundsatz. Nach dem Beschleunigungsgrundsatz muss das Gericht den Prozess zügig durchführen. Zweck ist die zeitnahe Rechtsverwirklichung und darüber die Sicherung des Rechtsfriedens. Darüber hinaus wird es verfahrensrechtlich umso schwieriger, die streiterheblichen Tatsachen festzustellen, je länger ein Ereignis her ist. Die Zeugen können sich zum Beispiel weniger an den Geschehenshergang erinnern. Der Beschleunigungsgrundsatz findet seinen Ausdruck beispielsweise in den Vorschriften der §§ 272, 296 ZPO.