Verfahrensgrundsätze der ZPO (Überblick)
1. Examen/ZR/ZPO I
Prüfungsschema: Verfahrensgrundsätze der ZPO (Überblick)
I. Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 I GG, Art. 6 I MRK
- Verpflichtung des Gerichts, jeder Partei die Gelegenheit zu geben, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ihrem Standpunkt zu äußern.
II. Anspruch auf ein faires Verfahren
- Herleitung: Art. 2 I GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip.
- Beispiele: Erfordernis der Objektivität; Neutralität des Richters; Willkürfreiheit des Verfahrens.
III. Dispositionsmaxime
- Recht der Parteien, insbesondere über Einleitung, Gegenstand und vorzeitige Beendigung des Verfahrens zu bestimmen, vgl. §§ 308 I, 269 ZPO.
- Gegensatz: Offizialmaxime, nach der das Verfahren von Amts wegen eröffnet und beendet wird.
IV. Verhandlungsgrundsatz (Beibringungsgrundsatz)
- Es obliegt den Parteien, diejenigen Tatsachen, über die das Gericht entscheiden soll, vorzutragen und ggf. zu beweisen.
- Gegensatz: Amtsermittlungsgrundsatz.
V. Mündlichkeitsgrundsatz, § 128 I ZPO
- Die Entscheidung darf nur auf das gestützt werden, was in der mündlichen Verhand-lung vorgetragen worden ist.
- Enger Zusammenhang mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz; Ergänzung durch Unmittel-barkeitsgrundsatz.
- Beachte: Einschränkungen. Beispiele: Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze, §§ 129, 272 II ZPO; Möglichkeit der Bezugnahme auf Schriftsätze, §§ 137 III, 297 II ZPO; Möglichkeit der Durchführung eines schriftlichen (Vor-) Verfahrens, §§ 128 I, II; 276; 495a ZPO.
VI. Unmittelbarkeitsgrundsatz
- Die Verhandlung des gesamten Rechtsstreits muss vor demselben Gericht statt-finden und dieses Gericht muss dann auch die Entscheidung treffen, §§ 128 I, 309, 355 ZPO.
VII. Öffentlichkeitsgrundsatz
- Jedermann muss sich Kenntnis von Ort und Zeit der Sitzung verschaffen können und im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten Zutritt erhalten (sog. „Saalöffent-lichkeit“ der mündlichen Verhandlung).
- Zweck: Transparenz der richterlichen Tätigkeit zur Förderung des Vertrauens in eine unabhängige und neutrale Rechtspflege (keine „Geheimjustiz“).
- Verankerung: Rechtsstaats- und Demokratieprinzip.
VIII. Beschleunigungsgrundsatz
- Das Gericht muss den Prozess zügig durchzuführen.
- Zweck: Rechtsverwirklichung und -frieden; Erleichterung der Tatsachenfeststellung.
- Beispiele: §§ 272, 296 ZPO.