Verfahrensgrundsätze der ZPO (Überblick)

1. Examen/ZR/ZPO I

Prüfungsschema: Verfahrensgrundsätze der ZPO (Überblick)

 

I. Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 I GG, Art. 6 I MRK

  • Verpflichtung des Gerichts, jeder Partei die Gelegenheit zu geben, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ihrem Standpunkt zu äußern.

II. Anspruch auf ein faires Verfahren

  • Herleitung: Art. 2 I GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip.
  • Beispiele: Erfordernis der Objektivität; Neutralität des Richters; Willkürfreiheit des Verfahrens.

III. Dispositionsmaxime

  • Recht der Parteien, insbesondere über Einleitung, Gegenstand und vorzeitige Beendigung des Verfahrens zu bestimmen, vgl. §§ 308 I, 269 ZPO.
  • Gegensatz: Offizialmaxime, nach der das Verfahren von Amts wegen eröffnet und beendet wird.

IV. Verhandlungsgrundsatz (Beibringungsgrundsatz)

  • Es obliegt den Parteien, diejenigen Tatsachen, über die das Gericht entscheiden soll, vorzutragen und ggf. zu beweisen.
  • Gegensatz: Amtsermittlungsgrundsatz.

V. Mündlichkeitsgrundsatz, § 128 I ZPO

  • Die Entscheidung darf nur auf das gestützt werden, was in der mündlichen Verhand-lung vorgetragen worden ist.
  • Enger Zusammenhang mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz; Ergänzung durch Unmittel-barkeitsgrundsatz.
  • Beachte: Einschränkungen. Beispiele: Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze, §§ 129, 272 II ZPO; Möglichkeit der Bezugnahme auf Schriftsätze, §§ 137 III, 297 II ZPO; Möglichkeit der Durchführung eines schriftlichen (Vor-) Verfahrens, §§ 128 I, II; 276; 495a ZPO.

VI. Unmittelbarkeitsgrundsatz

  • Die Verhandlung des gesamten Rechtsstreits muss vor demselben Gericht statt-finden und dieses Gericht muss dann auch die Entscheidung treffen, §§ 128 I, 309, 355 ZPO.

VII. Öffentlichkeitsgrundsatz

  • Jedermann muss sich Kenntnis von Ort und Zeit der Sitzung verschaffen können und im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten Zutritt erhalten (sog. „Saalöffent-lichkeit“ der mündlichen Verhandlung).
  • Zweck: Transparenz der richterlichen Tätigkeit zur Förderung des Vertrauens in eine unabhängige und neutrale Rechtspflege (keine „Geheimjustiz“).
  • Verankerung: Rechtsstaats- und Demokratieprinzip.

VIII. Beschleunigungsgrundsatz

  • Das Gericht muss den Prozess zügig durchzuführen.
  • Zweck: Rechtsverwirklichung und -frieden; Erleichterung der Tatsachenfeststellung.
  • Beispiele: §§ 272, 296 ZPO.