Prüfungsschema: Verfahrensgrundsätze der ZPO (Überblick)
I. Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 I GG, Art. 6 I MRK
Verpflichtung des Gerichts, jeder Partei die Gelegenheit zu geben, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ihrem Standpunkt zu äußern.
II. Anspruch auf ein faires Verfahren
Herleitung: Art. 2 I GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip.
Beispiele: Erfordernis der Objektivität; Neutralität des Richters; Willkürfreiheit des Verfahrens.
III. Dispositionsmaxime
Recht der Parteien, insbesondere über Einleitung, Gegenstand und vorzeitige Beendigung des Verfahrens zu bestimmen, vgl. §§ 308 I, 269 ZPO.
Gegensatz: Offizialmaxime, nach der das Verfahren von Amts wegen eröffnet und beendet wird.
IV. Verhandlungsgrundsatz (Beibringungsgrundsatz)
Es obliegt den Parteien, diejenigen Tatsachen, über die das Gericht entscheiden soll, vorzutragen und ggf. zu beweisen.
Gegensatz: Amtsermittlungsgrundsatz.
V. Mündlichkeitsgrundsatz, § 128 I ZPO
Die Entscheidung darf nur auf das gestützt werden, was in der mündlichen Verhand-lung vorgetragen worden ist.
Enger Zusammenhang mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz; Ergänzung durch Unmittel-barkeitsgrundsatz.
Beachte: Einschränkungen. Beispiele: Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze, §§ 129, 272 II ZPO; Möglichkeit der Bezugnahme auf Schriftsätze, §§ 137 III, 297 II ZPO; Möglichkeit der Durchführung eines schriftlichen (Vor-) Verfahrens, §§ 128 I, II; 276; 495a ZPO.
VI. Unmittelbarkeitsgrundsatz
Die Verhandlung des gesamten Rechtsstreits muss vor demselben Gericht statt-finden und dieses Gericht muss dann auch die Entscheidung treffen, §§ 128 I, 309, 355 ZPO.
VII. Öffentlichkeitsgrundsatz
Jedermann muss sich Kenntnis von Ort und Zeit der Sitzung verschaffen können und im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten Zutritt erhalten (sog. „Saalöffent-lichkeit“ der mündlichen Verhandlung).
Zweck: Transparenz der richterlichen Tätigkeit zur Förderung des Vertrauens in eine unabhängige und neutrale Rechtspflege (keine „Geheimjustiz“).
Verankerung: Rechtsstaats- und Demokratieprinzip.
VIII. Beschleunigungsgrundsatz
Das Gericht muss den Prozess zügig durchzuführen.
Zweck: Rechtsverwirklichung und -frieden; Erleichterung der Tatsachenfeststellung.
Beispiele: §§ 272, 296 ZPO.
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.