Vereitelung der Zwangsvollstreckung, § 288 StGB
Aufbau der Prüfung - Vereitelung der Zwangsvollstreckung, § 288 StGB
Die Vereitelung der Zwangsvollstreckung ist in § 288 StGB geregelt. Es ist ein vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.
I. Tatbestand
1. Drohende Zwangsvollstreckung
Im Tatbestand setzt die Vereitelung der Zwangsvollstreckung zunächst eine drohende Zwangsvollstreckung voraus. Eine solche ist gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gläubiger seinen Anspruch demnächst zwangsweise durchsetzen wird. Die Zwangsvollstreckung droht i.S.d. § 288 StGB bis zur Verwertung der Sache, beispielsweise der Versteigerung.
2. Bestandteile seines Vermögens
Weiterhin verlangt die Vereitelung der Zwangsvollstreckung als taugliches Tatobjekt Bestandteile seines Vermögens. Hierunter fallen nur alle pfändbaren Sachen und Rechte.
3. Tathandlung
Als Tathandlung fordert die Vereitelung der Zwangsvollstreckung ein Veräußern oder Beiseiteschaffen.
a) Veräußern
Veräußern i.S.d. § 288 StGB ist jede rechtsgeschäftliche Verfügung, durch die ein Vermögenswert aus dem Schuldnervermögen ausgeschieden und damit dem Zugriff des Gläubigers rechtlich entzogen wird.
b) Beiseiteschaffen
Beiseiteschaffen meint jede Tathandlung, durch welche eine Sache der Zwangsvollstreckung tatsächliche entzogen wird.
4. Durchsetzbarer Anspruch
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Vereitelung der Zwangsvollstreckung ist ein durchsetzbarer Anspruch, der gegebenenfalls inzident zu prüfen ist.
5. Vorsatz
In subjektiver Hinsicht muss der Täter nach § 288 StGB vorsätzlich sowie mit der Absicht handeln, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln.
6. Absicht, Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln
II. Rechtswidrigkeit
An den subjektiven Tatbestand schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.
III. Schuld
IV. Strafe
Zuletzt ist der nach § 288 II StGB erforderliche Strafantrag anzusprechen.