Verantwortlichkeit des Schuldners für fremdes Verschulden

Verantwortlichkeit des Schuldners für fremdes Verschulden (§ 278 BGB)

Nach § 278 S. 1 BGB hat der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, denen er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. § 278 BGB ist keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern eine Zurechnungsnorm im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse.1 Er beinhaltet eine Ausnahme vom Verschuldensprinzip des § 276 I 1 BGB, weil er auf ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters bzw. des Erfüllungsgehilfen abstellt und nicht auf eines des Schuldners selbst.

Nur die Haftung für Gehilfen innerhalb bestehender Schuldverhältnisse ist durch § 278 BGB geregelt. Davon zu unterscheiden ist die Haftung für Gehilfen außerhalb eines Schuldverhältnisses. Bei Ansprüchen auf deliktischer Grundlage ist § 278 BGB nicht anwendbar, sondern der Geschäftsherr haftet gemäß § 831 BGB für vermutetes eigenes Verschulden, wenn sein Verrichtungsgehilfe einen Dritten schädigt.2 Während § 278 BGB eine Zurechnungsnorm für fremdes Verschulden ist, handelt es sich bei § 831 BGB um eine eigene Anspruchsgrundlage, die bei der Hilfsperson (dem sog. Verrichtungsgehilfen) nur Rechtswidrigkeit verlangt und ein eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden des Geschäftsherrn voraussetzt.3

Nach § 31 BGB ist ein Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Die Vorschrift gilt nicht nur für den Verein, sondern für alle juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts (vgl. § 89 I BGB), ferner analog für den nicht rechtsfähigen Verein (§ 54 BGB) und auch für die oHG, KG und GbR.4 Es geht also bei § 31 BGB ganz allgemein um die Haftung von juristischen Personen und Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit für ihre Organe.5 Der Haftungstatbestand wird zunächst durch das Organ verwirklicht; die Haftung wird dann – unter den Voraussetzungen des § 31 BGB – auf die juristische Person usw. erstreckt. Das gilt nicht nur für das Deliktsrecht, sondern auch für die Verletzung einer Sonderverbindung und damit für Leistungsstörungen; insoweit wird § 31 BGB als vorrangige lex specialis zu § 278 BGB verstanden.6 § 31 BGB enthält – wie § 278 BGB – keine Anspruchsgrundlage, sondern eine Zurechnungsnorm; im Gegensatz zu § 831 BGB gibt es keine Exkulpationsmöglichkeit.7

Voraussetzungen

Das Bestehen eines Schuldverhältnisses ist mit den Worten „Schuldner“ und „Verbindlichkeit“ in § 278 S. 1 BGB vorausgesetzt. Eine rechtliche Sonderverbindung darf nicht erst durch die schädigende Handlung entstehen, sondern muss bereits bestehen. Ausreichend ist dabei aber jede Art von Sonderverbindung; neben vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnissen genügt z. B. auch ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 II, II BGB).8

Soll ein Schuldverhältnis erst durch eine Handlung der Hilfsperson begründet werden, kann diese nicht Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 BGB, sondern allenfalls Verrichtungsgehilfe i.S.v. § 831 BGB sein.9

Weitere Voraussetzung ist die Beteiligung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen. Als gesetzliche Vertreter sind alle Personen zu verstehen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften mit Wirkung für andere handeln können.10

Beispiele: Eltern (§§ 1626 ff. BGB), Vormund (§§ 1793 ff. BGB), Betreuer (§ 1902 BGB), Pfleger (§ 1915 BGB), Parteien kraft Amtes (z. B. Nachlass-, Zwangs- und Insolvenzverwalter).

Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners mit dessen Willen als dessen Hilfsperson tätig wird.11

Der Hilfsperson muss der Schuldner „sich bedienen“; das schließt es aus, dem Schuldner Tätigkeiten anderer zuzurechnen, wenn er diese nicht gewollt und gebilligt hat. Umgekehrt muss die Hilfsperson aber nicht notwendig mit dem Bewusstsein und Willen handeln, eine Verbindlichkeit für den Schuldner zu erfüllen („unbewusster Erfüllungsgehilfe“). Nicht erheblich sind die Art der Tätigkeit und das Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gehilfen. Auch eine gegenüber dem Schuldner aus Gefälligkeit handelnde Person kann im Verhältnis zum Gläubiger Erfüllungsgehilfe sein. Die Hilfsperson muss im Gegensatz zum Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) auch nicht den Weisungen des Schuldners unterliegen.12 Auch ein selbständiger Unternehmer kann Erfüllungsgehilfe sein.13 Hilfspersonen des Erfüllungsgehilfen sind selbst Erfüllungsgehilfen des Schuldners, wenn sie mit dessen ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis tätig werden („mittelbare Erfüllungsgehilfen“).14

Der gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfe muss in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners handeln. Davon umfasst sind alle Arten von Verbindlichkeit des Schuldners.15 Voraussetzung für die Zurechnung nach § 278 BGB ist ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den Aufgaben, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren.16

Eine Handeln des Gehilfen nur „bei Gelegenheit“ der Erfüllung ist dem Schuldner nicht nach § 278 BGB zurechenbar.17 Eine Zurechnung scheidet somit dann aus, wenn die Handlung des Gehilfen lediglich "aus Anlass" der Erfüllung geschah, mithin nur ein äußerer oder zeitlicher Zusammenhang bestand. Beispiel: Der mit dem Streichen einer Wohnung beauftragte Lehrling des Malermeisters begeht in der Wohnung des Kunden einen Diebstahl. Eine Schädigung noch „bei Erfüllung“ liegt hingegen vor, wenn der Lehrling durch ungeschickten Umgang mit einer Leiter Einrichtungsgegenstände des Kunden beschädigt.

Anders als für eigenes Verschulden kann die Haftung für Handlungen eines Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 S. 2 BGB durch abweichende Parteivereinbarung auch für Vorsatz ausgeschlossen werden.

Auf den gesetzlichen Vertreter ist § 278 S. 2 BGB – im Wege teleologischer Reduktion18 – nicht anzuwenden.19 Ist die Haftung für Vorsatz bei einem Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, haftet immerhin noch der Schuldner für Vorsatz. Im Falle gesetzlicher Vertretung kommt ein haftbar machender eigener Vorsatz des Schuldners hingegen regelmäßig nicht in Betracht. Dann läge eine Unverbindlichkeit des Schuldverhältnisses vor, die § 276 III BGB gerade verhindern will.

Rechtsfolgen

Der Schuldner hat unter den Voraussetzungen des § 278 S. 1 BGB ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen „in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden“. Dabei geht es allerdings nicht allein um eine Zurechnung des Verschuldens i.e.S., sondern vielmehr um eine Zurechnung des Verhaltens. Maßstab ist, ob das Verhalten des gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen, gedacht als ein Verhalten des Schuldners, eine rechtswidrige und schuldhafte Pflichtverletzung darstellen würde.20

Bei der Frage, ob eine Verhaltensweise fahrlässig i.S.v. § 276 II BGB ist, ist grundsätzlich nicht auf die Person des Gehilfen, sondern auf die des Schuldners abzustellen.21 Der Erfüllungsgehilfe muss aber schuldfähig i.S.v. §§ 827, 828 i.V.m. § 276 I 2 BGB sein. Ist er dies nicht, haftet der Schuldner regelmäßig schon wegen eigenen Auswahlverschuldens. Bei der gesetzlichen Vertretung ist dies anders; da der gesetzlich Vertretene oftmals selbst schuldunfähig ist, muss ihm auch die Verschuldensfähigkeit seines gesetzlichen Vertreters zugerechnet werden.

Der Geschädigte muss sich ein (Mit-)Verschulden seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gemäß § 254 II 2 BGB zurechnen lassen.


  1. Hk-BGB/Schulze, 10. Aufl. 2019, § 278 Rn. 1.
  2. Hk-BGB/Schulze, 10. Aufl. 2019, § 278 Rn. 1.
  3. Medicus/Lorenz, Schuldrecht I – AT, 21. Aufl. 2015, Rn. 372.
  4. Hk-BGB/Dörner, 10. Aufl. 2019, § 31 Rn. 10.
  5. Hier und zum Folgenden: Medicus/Lorenz, Schuldrecht I – AT, 21. Aufl. 2015, Rn. 374.
  6. BGH, Urt. v. 08.12.1989 – V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, 330.
  7. Hk-BGB/Dörner, 10. Aufl. 2019, § 31 Rn. 1.
  8. Hk-BGB/Schulze, 10. Aufl. 2019, § 278 Rn. 3; Medicus/Lorenz, Schuldrecht I – AT, 21. Aufl. 2015, Rn. 375.
  9. Medicus/Lorenz, Schuldrecht I – AT, 21. Aufl. 2015, Rn. 375.
  10. Hk-BGB/Schulze, 10. Aufl. 2019, § 278 Rn. 4.
  11. Hier und zum Folgenden: Hk-BGB/Schulze, 10. Aufl. 2019, § 278 Rn. 5 f.; Medicus/Lorenz, Schuldrecht I – AT, 21. Aufl. 2015, Rn. 376.
  12. BGH, Urt. v. 06.11.2012 – VI ZR 174/11, Rn. 15 f.
  13. BGH, Urt. v. 17.01.2012 – X ZR 59/11, Rn. 14.
  14. Hk-BGB/Schulze, 10. Aufl. 2019, § 278 Rn. 7.
  15. Hk-BGB/Schulze, 10. Aufl. 2019, § 278 Rn. 9.
  16. BGH, Urt. v. 15.03.2012 – III ZR 148/11, Rn, 19.
  17. Zum Folgenden: Hk-BGB/Schulze, 10. Aufl. 2019, § 278 Rn. 11; Medicus/Lorenz, Schuldrecht I – AT, 21. Aufl. 2015, Rn. 381.
  18. Zu dieser allgemein Bitter/Rauhut, JuS 2009, 289, 294 f.
  19. Hier und zum Folgenden: Medicus/Lorenz, Schuldrecht I – AT, 21. Aufl. 2015, Rn. 385.
  20. Medicus/Lorenz, Schuldrecht I – AT, 21. Aufl. 2015, Rn. 383. Siehe hierzu die Fälle: „Gefahrtragung bei Annahmeverzug“ und „Kein Anspruch aus VSD gegen den Erfüllungsgehilfen“.
  21. Hier und zum Folgenden: Medicus/Lorenz, Schuldrecht I – AT, 21. Aufl. 2015, Rn. 383 u. 385.