Urkundenprozess - Nachverfahren

2) Nachverfahren in der Urteilsklausur

Im Nachverfahren geht es um die Frage, ob die Klage weiterhin begründet ist oder nicht. Im Mittelpunkt steht die Erhebung derjenigen Beweise, mit denen der Beklagte im Urkundenprozess ausgeschlossen war.

Bei der Entscheidung ist das Gericht grundsätzlich an das Vorbehaltsurteil gebunden (§ 318 ZPO). Das gilt jedoch nur, soweit das Urteil nicht auf den Einschränkungen des Urkundenprozesses beruht, also vor allem für die Schlüssigkeit der Klage. Der Beklagte ist berechtigt, neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, da er sich im Vorverfahren darauf beschränken durfte, dem Anspruch zu widersprechen.

Die Entscheidung ergeht als Schlussurteil, das so auch im Rubrum bezeichnet werden muss.

Beachte: Mit dem Vorbehaltsurteil hat der Kläger bereits einen Titel. Es geht deshalb nur noch darum, ob er ihn behalten darf oder nicht. Auf keinen Fall dürfen darf der Beklagte noch einmal in demselben Umfang verurteilt werden.

Tenorierung

  • Klage (weiterhin) begründet:

1. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom … wird für vorbehaltlos erklärt.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Vorläufige Vollstreckbarkeit - §§ 708 Nr. 5, 711 ZPO

  • Klage unbegründet - §§ 302 Abs. 4 Satz 2, 600 Abs. 2 ZPO:

1. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom … wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Kosten - § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

3. Vorläufige Vollstreckbarkeit - §§ 708, 709 ZPO

  • Klage teilweise begründet:

1. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom … wird für vorbehaltlos erklärt, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin … zu zahlen. Im Übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Kosten - § 92 ZPO

3. Vorläufige Vollstreckbarkeit - §§ 708 (Nr. 5, Nr. 11), 709 ZPO

Tatbestand:

  • Prozessgeschichte vor den Anträgen:

„Das Gericht hat mit Vorbehaltsurteil vom … die Beklagte verurteilt, an die Klägerin … zu zahlen, und der Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.“

  • Anträge:

„Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom … für vorbehaltlos zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom … aufzuheben und die Klage abzuweisen.“