Urkundenprozess (Behandlung des Nachverfahrens im Urteil)

Aufbau der Prüfung - Urkundenprozess (Behandlung des Nachverfahrens im Urteil)

Dieser Exkurs behandelt das Nachverfahren des Urkundenprozesses im Urteil. In der Klausur ist regelmäßig das Nachverfahren zu behandeln, sodass der Aufbau des Vorverfahrens im Urteil zu vernachlässigen ist.

I. Überschrift "Schlussurteil"

Das Urteil ist im Nachverfahren mit der Überschrift „Schlussurteil“ überschrieben.

II. Rubrum

Das Rubrum selbst erfährt jedoch keine Änderungen.

III. Tenor

Im Tenor ist insbesondere zwischen zwei Formen zu unterscheiden: dem stattgebenden Tenor und dem ablehnenden Tenor.

1. Stattgebend

Bei einem stattgebenden Urteil lautet der Hauptsachetenor wie folgt: „Das Vorbehaltsurteil vom (Datum) wird unter Wegfall des Vorbehalts aufrechterhalten.“ Die Kostenentscheidung wird dann wie folgt tenoriert: „Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.“ Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 Nr. 5, 711 ZPO.

2. Abweisend

Bei einem abweisenden Tenor lautet der Hauptsachetenor: „Das Vorbehaltsurteil vom (Datum) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.“ Da der Kläger in dieser Konstellation vollumfänglich verliert, ergeht folgende Kostenentscheidung: „Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.“ Dies folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt in diesen Fällen aus den §§ 708, 709 ZPO.

IV. Tatbestand

Der Tatbestand wird wie üblich aufgebaut: Einleitungssatz, Unstreitiges, streitiger Klägervortrag, antragsbezogene Prozessgeschichte, Anträge, streitiger Beklagtenvortrag und große Prozessgeschichte. Im Rahmen der antragsbezogenen Prozessgeschichte muss der alte Antrag des Klägers und das daraufhin erlassene Vorbehaltsurteil berichtet werden. Die Anträge lauten in der Regel wie folgt: „Der Kläger beantragt, das Vorbehaltsurteil vom (Datum) für vorbehaltlos zu erklären. Der Beklagte beantragt, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.“

V. Entscheidungsgründe

An den Tatbestand schließen sich die Entscheidungsgründe an, die wie folgt geprüft werden: Gesamtergebnis, Zulässigkeit der Klage im Nachverfahren und Begründetheit der Klage im Nachverfahren. Im Rahmen der Zulässigkeit ist insbesondere auf die Statthaftigkeit des Nachverfahrens einzugehen.

VI. Nebenentscheidungen

Hierauf folgen die Nebenentscheidungen.

VII. Unterschrift(en)

Das Urteil schließt dann mit den Unterschriften der Richter ab.

 

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