Urkundenprozess (Behandlung des Nachverfahrens im Gutachten)

Aufbau der Prüfung - Urkundenprozess (Behandlung des Nachverfahrens im Gutachten)

In diesem Exkurs wird das Nachverfahren des Urkundenprozesses im Gutachten dargestellt. Hierbei ist daran zu erinnern, dass der Urkundenprozess zweistufig aufgebaut ist: das Vorverfahren und das Nachverfahren. Zudem sind die Beweismittel im Vorverfahren beschränkt, da die Urkunde im Grunde genommen das einzig zulässige Beweismittel ist. Beim Nachverfahren handelt es sich hingegen um ein ganz normales Klageverfahren, sodass im Nachverfahren alle Beweismittel zulässig sind. Allerdings besteht ein entscheidender Unterschied zum üblichen Klageverfahren. Dies ist die sogenannte Bindungswirkung, vgl. § 318 ZPO, die eine gewisse Bindungswirkung zwischen Vorverfahren und Nachverfahren herstellt.

I. Zulässigkeit

Zunächst wird auch im Nachverfahren die Zulässigkeit geprüft.

1. Allgemeine Prozessvoraussetzungen

Die Zulässigkeitsprüfung beginnt wie üblich mit den allgemeinen Prozessvoraussetzungen. Zu beachten ist, dass die Zulässigkeitsprüfung nicht noch einmal komplett wiederholt wird, da die Zulässigkeit bereits im Vorverfahren vom Gericht geprüft worden ist. Insoweit ist das Gericht gemäß § 318 ZPO an seine Entscheidung gebunden. Da das Gericht die allgemeinen Prozessvoraussetzungen in der Regel von Amts wegen prüft, ist diese Bindungswirkung in der Regel gegeben.

2. Besondere Prozessvoraussetzungen

Sodann folgen die besonderen Prozessvoraussetzungen des Nachverfahrens.

a) Statthaftigkeit, § 600 I ZPO

Zunächst ist Voraussetzung, dass das Nachverfahren statthaft sein, vgl. § 600 I ZPO.

b) Antrag

Weiterhin muss nach herrschender Meinung ein entsprechender Antrag auf Durchführung des Nachverfahrens gestellt werden.

II. Begründetheit

An die Zulässigkeit schließt sich die Begründetheit an. Im Rahmen der Begründetheitsprüfung ist das Gericht an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Vorbehaltsurteil gebunden, vgl. § 318 ZPO. Allerdings betrifft dies nur den Sachverhalt, wie er sich bisher dargestellt hat. Neues Vorbringen wird hingegen umfassend gewürdigt. Dies macht den Sinn und Zweck des Nachverfahrens aus, denn sonst würde sich immer das gleiche Ergebnis ergeben, wie es im Vorverfahren festgestellt wurde. Im Nachverfahren ist ferner auch die Verteidigung des Beklagten mit einer Widerklage möglich. Darüber hinaus besteht die Beschränkung der Beweismittel im Nachverfahren nicht mehr, sodass alle Beweismittel zu Rate gezogen werden können. Werden jedoch keine neuen Beweismittel vorgelegt, besteht gemäß § 318 ZPO Bindungswirkung.

III. Nebenentscheidungen

Schließlich folgen noch die Nebenentscheidungen und die Tenorierungsstation. Zusammenfassung: Im Nachverfahren ist insbesondere § 318 ZPO zu beachten.

IV. Tenorierungsstation

 

Schlagwörter und verwandte Lerneinheiten

Relevante Fälle