Urkundenfälschung, § 267 StGB
1. Examen/SR/BT 3
Prüfungsschema: Urkundenfälschung, § 267 StGB
I. Tatbestand
1. Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 I 1. Fall StGB)
a) Urkunde
- Jede verkörperte Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt (Garntiefunktion) und zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist.
- Eine verkörperte Gedankenerklärung ist eine menschliche Erklärung, die stofflich fixiert sein muss.
- Problem: Fotokopie
- aA: (-); Arg.: Aussteller nicht erkennbar (u.U. aber § 268 StGB)
- hM: Grundsatz (-); Ausnahme: (+), bei: Beglaubigung; Kopie vom Original; nicht zu unterscheiden und soll als Original in den Rechtsverkehr gebracht werden; Arg.: Sinn und Zweck (Schutz des Rechtsverkehrs).
- Problem: Zusammengesetzte Urkunde (= Gedankenerklärung + Augenscheinsobjekt)
- Voraussetzung: Feste Verbindung. Beispiele: Preisschild auf Klarsichthülle eins Hemdes; Kennzeichen am PKW
b) Unecht
- Eine Urkunde ist unecht, wenn der tatsächliche Aussteller von dem vermeintlichen Aussteller abweicht.
- Geschützt wird nicht der Inhalt („schriftliche Lüge“).
- Es muss über die Identität (nicht über den Namen) getäuscht werden.
- Problem: Geistigkeitstheorie - Entscheidend ist nicht, von wem die Erklärung körperlich stammt, sondern wem sie geistig zuzurechnen ist (Körperlicher und geistiger Urheber fallen auseinander bei Täuschung/vis absoluta/Fällen des § 105 BGB, § 20 StGB/zulässiger Vertretung).
c) Herstellen
- Bewirken, dass erstmals sämtliche Urkundenmerkmale vorliegen
d) Vorsatz
e) Täuschungsabsicht
- dolus directus 2. Grades genügt (hM)
2. Verfälschen einer echten Urkunde (§ 267 I 2. Fall StGB)
a) Urkunde
b) Echt
c) Verfälschen
- Jede unbefugte, nachträgliche Veränderung der Beweisrichtung mit der Folge, dass die Urkunde nach dem Eingriff etwas anderes zu beweisen scheint als vorher.
- Problem: Verfälschen durch den Aussteller selbst
- aA: (-); Arg.: durch Verfälschen muss unechte Urkunde entstehen
- hM: (+); Arg.: Aussteller steht Urkunde, nachdem diese in den Rechtsverkehr gelangt ist, wie jeder Dritte gegenüber
d) Vorsatz
e) Täuschungsabsicht
3. Gebrauchmachen (§ 267 I 3. Fall)
a) Urkunde
b) Unechte hergestellt/echte verfälscht
c) Gebrauchen
- Zugänglichmachen im Rechtsverkehr.
- Beachte: Auch mittelbares Gebrauchen.
d) Vorsatz
e) Täuschungsabsicht
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Strafe
- Besonders schwerer Fall, § 267 III StGB