Urkundenfälschung, § 267 StGB

1. Examen/SR/BT 3

Prüfungsschema: Urkundenfälschung, § 267 StGB

 

I. Tatbestand

1. Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 I 1. Fall StGB)

a) Urkunde

  • Jede verkörperte Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt (Garntiefunktion) und zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist.
  • Eine verkörperte Gedankenerklärung ist eine menschliche Erklärung, die stofflich fixiert sein muss.
  • Problem: Fotokopie
  • aA: (-); Arg.: Aussteller nicht erkennbar (u.U. aber § 268 StGB)
  • hM: Grundsatz (-); Ausnahme: (+), bei: Beglaubigung; Kopie vom Original; nicht zu unterscheiden und soll als Original in den Rechtsverkehr gebracht werden; Arg.: Sinn und Zweck (Schutz des Rechtsverkehrs).
  • Problem: Zusammengesetzte Urkunde (= Gedankenerklärung + Augenscheinsobjekt)
  • Voraussetzung: Feste Verbindung. Beispiele: Preisschild auf Klarsichthülle eins Hemdes; Kennzeichen am PKW

b) Unecht

  • Eine Urkunde ist unecht, wenn der tatsächliche Aussteller von dem vermeintlichen Aussteller abweicht.
  • Geschützt wird nicht der Inhalt („schriftliche Lüge“).
  • Es muss über die Identität (nicht über den Namen) getäuscht werden.
  • Problem: Geistigkeitstheorie - Entscheidend ist nicht, von wem die Erklärung körperlich stammt, sondern wem sie geistig zuzurechnen ist (Körperlicher und geistiger Urheber fallen auseinander bei Täuschung/vis absoluta/Fällen des § 105 BGB, § 20 StGB/zulässiger Vertretung).

c) Herstellen

  • Bewirken, dass erstmals sämtliche Urkundenmerkmale vorliegen

d) Vorsatz

e) Täuschungsabsicht

  • dolus directus 2. Grades genügt (hM)

2. Verfälschen einer echten Urkunde (§ 267 I 2. Fall StGB)

a) Urkunde

b) Echt

c) Verfälschen

  • Jede unbefugte, nachträgliche Veränderung der Beweisrichtung mit der Folge, dass die Urkunde nach dem Eingriff etwas anderes zu beweisen scheint als vorher.
  • Problem: Verfälschen durch den Aussteller selbst
  • aA: (-); Arg.: durch Verfälschen muss unechte Urkunde entstehen
  • hM: (+); Arg.: Aussteller steht Urkunde, nachdem diese in den Rechtsverkehr gelangt ist, wie jeder Dritte gegenüber

d) Vorsatz

e)  Täuschungsabsicht

3. Gebrauchmachen (§ 267 I 3. Fall)

a) Urkunde

b) Unechte hergestellt/echte verfälscht

c) Gebrauchen

  • Zugänglichmachen im Rechtsverkehr.
  • Beachte: Auch mittelbares Gebrauchen.

d) Vorsatz

e) Täuschungsabsicht

III.  Rechtswidrigkeit

IV. Schuld

V. Strafe

  • Besonders schwerer Fall, § 267 III StGB