Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 I GG

1. Examen/ÖR/Grundrechte

Prüfungsschema: Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 I GG

 

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

  • Jedermann-Grundrecht

2. Sachlicher Schutzbereich

a) Wohnung

  • Jeder nicht allgemein zugängliche, feststehende Raum, der von Menschen zur Stätte des Aufenthalts gemacht wird. Weite Auslegung.
  • Problem: Geschäftsräume
  • aA: (-); Arg.: Wortlaut.
  • hM: (+); Arg.: Systematik (Wohnen und Arbeiten lassen sich nicht immer trennen); Sinn und Zweck (Freie Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht).

b) Inhalt

  • Geschützt ist das Recht, „in Ruhe gelassen zu werden“.

II. Eingriff

1. Durchsuchung, Art. 13 II GG

  • Durchsuchen ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatliche Organe, um planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber nicht von sich aus offenlegen will.

2. Einsatz technischer Mittel zur Strafverfolgung, Art. 13 III GG

3. Einsatz technischer Mittel zur Gefahrenabwehr, Art. 13 IV GG

4. Sonstige Eingriffe, Art. 13 VII GG

  • Jedes körperliche Eindringen in die geschützte Räumlichkeit oder Maßnahmen, die dem gleichkommen. Beispiel: Infrarotkamera.
  • Problem: Geschäftsräume Bei Geschäftsräumen liegt kein Eingriff vor, wenn Umfang und Reichweite der Betretensrechte gesetzlich geregelt sind, das Betreten einem zulässigen Zweck dient und hierfür erforderlich ist und geregelt ist, dass nur zu üblichen Geschäftszeiten betreten werden darf.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

1. Bestimmung der Schranke

  • Qualifizierter Gesetzesvorbehalt je nach Eingriffsart.

2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

aa) Schrankenspezifische Anforderungen

  • Je nach Eingriffsart

bb) Verhältnismäßigkeit

cc) Ggf. sonstige Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit

3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes

  • Art. 13 GG enthält je nach Eingriffsart auch unmittelbare Anforderungen an den Einzelakt.