Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG

Aufbau der Prüfung - Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG

Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist in Art. 13 GG geregelt. Die Unverletzlichkeit der Wohnung wird wie üblich in drei Schritten geprüft: Schutzbereich, Eingriff, verfassungsrechtliche Rechtfertigung.

I. Schutzbereich

1. Persönlich

In persönlicher Hinsicht stellt die Unverletzlichkeit der Wohnung ein Jedermann-Grundrecht dar. Geschützt ist somit jeder unmittelbare Besitzer der geschützten Räumlichkeiten. Fraglich ist, ob sich auch der unrechtmäßige Besitzer auf Art. 13 GG berufen kann. Beispiel: Hausbesetzer. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erläutert.

2. Sachlich

In sachlicher Hinsicht schützt Art. 13 GG die Unverletzlichkeit der Wohnung.

a) Wohnung

Wohnung ist jeder nicht allgemein zugängliche, feststehende Raum, der von Menschen zur Stätte des Aufenthalts gemacht wird. Fraglich ist an dieser Stelle, ob auch Geschäftsräume von dem Schutzbereich mit erfasst sind.

b) Inhalt

Inhaltlich schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung nach dem Bundesverfassungsgericht das Recht, in den geschützten Räumlichkeiten in Ruhe gelassen zu werden.

II. Eingriff

Sodann ist zu prüfen, ob ein Eingriff in den Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung vorliegt. In Art. 13 II-VII GG existiert eine ausdifferenzierte Regelung der verschiedenen Eingriffsarten. Diese werden in einem gesonderten Exkurs aufgegriffen.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Anschließend ist zu prüfen, ob der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Ein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er Ausdruck der Schranke der Unverletzlichkeit der Wohnung ist.

1. Bestimmung der Schranke

An dieser Stelle erfolgt die Bestimmung der Schranke des Art. 13 GG. Die Unverletzlichkeit der Wohnung unterliegt einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt, wobei hier je nach Eingriffsart unterschieden werden muss. Art. 13 GG stellt unterschiedliche Anforderungen an unterschiedliche Eingriffe.

2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

Daran schließt sich die Prüfung der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage an.

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

aa) Schrankenspezifische Anforderungen

Im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit sind zunächst die schrankenspezifischen Anforderungen zu erörtern. Art, 13 II-VII GG enthält je nach Eingriffsart spezifische Anforderungen.

bb) Verhältnismäßigkeit

Zudem folgen die Verhältnismäßigkeitsprüfung und die sonstigen Anforderungen an die materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (Zitiergebot etc.).

(cc) Sonstige Anforderungen)

3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes

Existiert ein Einzelakt, so ist auch dessen Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. An dieser Stelle bietet sich eine Besonderheit der Unverletzlichkeit der Wohnung. Denn zunächst sind die Voraussetzungen des Art. 13 GG selbst zu prüfen, da dieser nicht nur Anforderungen an das zugrunde liegende Gesetz formuliert, sondern auch an den konkreten Einzelakt. Beispiel: Für eine Durchsuchung muss eine richterliche Anordnung vorliegen. Diese wird damit eine verfassungsrechtliche Voraussetzung. Man hat gewissermaßen einfach gesetzliche Tatbestandsmerkmale, die in der StPO geregelt sind, verfassungsrechtlich gedoppelt, sodass sie Verfassungsrang bekommen. Das bedeutet, dass auch das Bundesverfassungsgericht prüft, ob eine solche Anforderung erfüllt ist. Hätte man diese nur in der StPO geregelt, wären sie für das Bundesverfassungsgericht Tabu, da es keine Superrevisionsinstanz ist. Zuletzt schließt sich die Erörterung der Verhältnismäßigkeit des Einzelaktes an.

 

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