Untreue, § 266 StGB

 

1. Examen/SR/BT 1

Prüfungsschema: Untreue, § 266 StGB

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Missbrauchstatbestand (1. Alt.)

aa) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis

  • Gesetz, behördlicher Auftrag, Rechtsgeschäft

bb) Missbrauch der Befugnis

  • Liegt vor, wenn der Täter nach außen aufgrund seines rechtlichen Könnens rechtsverbindlich und wirksam handelt, wobei er jedoch gleichzeitig die Grenzen des im Innenverhältnis beschränkten Dürfens überschreitet. Voraussetzung ist daher immer ein Drei-Personen-Verhältnis
  • Beachte: Nur rechtsgeschäftlich und hoheitlich; nicht: Tatsächlich

cc) Vermögensbetreuungspflicht

  • Gegenstand der Vermögensbetreuungspflicht ist ein fremdnützig gestaltetes Schuldverhältnis, das nicht ganz untergeordnete Tätigkeiten beinhaltet und bei dem die Vermögensfürsorge der wesentliche Inhalt des Treueverhältnisses ist.
  • Indizien: Grad der Selbständigkeit; Verantwortlichkeit; Dauer, Umfang und Art der Tätigkeit

dd) Vermögensnachteil

  • Problem: Gefährdungsschaden
  • Liegt vor bei einer gegenwärtigen Minderung des Gesamtvermögenswerts durch die nahe liegende Gefahr des endgültigen Verlusts (Beispiel: Schwarze Kassen)
  • Wie bei § 263 StGB

b) Treuebruchstatbestand (2. Alt.)

aa) Vermögensbetreuungspflicht

bb) Verletzung dieser Pflicht

  • Auch tatsächliches Verhalten

cc) Vermögensnachteil

2. Subjektiver Tatbestand

  • Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

VI. Strafe

  • Strafantrag, §§ 266 II, 247, 248 a StGB
  • Besonders schwerer Fall, §§ 266 II, 263 III StGB