Untreue, § 266 I 1. Alt. StGB
Aufbau der Prüfung - Untreue, § 266 I 1. Alt. StGB
Die Untreue ist in § 266 StGB geregelt und hat zwei Alternativen. Der Missbrauchstatbestand ist in § 266 I 1. Alt. StGB geregelt. Die Untreue wird – wie üblich – drei- bzw. vierstufig aufgebaut.
I. Tatbestand
1. Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis
Der Missbrauchstatbestand der Untreue setzt zunächst eine Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis voraus. Der Täter braucht somit im Rahmen des § 266 I 1. Alt. StGB eine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Diese Befugnis kann durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein.
2. Missbrauch
Als Tathandlung fordert die Untreue in Form des § 266 I 1. Alt. StGB den Missbrauch der Befugnis. Dies ist das rechtsgeschäftliche Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens. Der Täter macht folglich im Außenverhältnis mehr, als er im Innenverhältnis darf. Beispiel: Absprachewidriger Verkauf einer Sache zu einem niedrigen Preis.
3. Vermögensbetreuungspflicht
Weiterhin ist für die Untreue im Bereich der ersten Alternative eine Vermögensbetreuungspflicht erforderlich. Vom BGH wird diese Vermögensbetreuungspflicht als ein fremdnützig typisiertes Schuldverhältnis von einiger Bedeutung. Es wird insofern eine gewisse Selbständigkeit im Umgang mit fremdem Vermögen in Form einer Hauptpflicht verlangt, die von gewisser Dauer und von einem gewissen Umfang ist.
4. Vermögensnachteil
Zuletzt ist im Tatbestand der Untreue nach § 266 I 1. Alt. StGB ein Vermögensnachteil zu prüfen. Dieser entspricht dem Begriff des Vermögensschadens beim Betrug.
5. Vorsatz
In subjektiver Hinsicht muss der Täter zudem vorsätzlich gehandelt haben.
II. Rechtswidrigkeit
Es folgen die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld, welche keine weiteren Besonderheiten aufweisen.
III. Schuld
IV. Strafe
Im Bereich Strafe besteht auch bei der Untreue die Möglichkeit eines besonders schweren Falls, da der Absatz 2 der Norm auf § 263 III 2 StGB verweist. Ebenso gelten auch für die Untreue über § 266 II StGB die Strafantragserfordernisse des Haus- und Familiendiebstahls sowie des Diebstahls geringwertiger Sachen.