Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
1. Examen/SR/AT1
Prüfungsschema: Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
I. Tatbestand
1. Notsituation
- Unglücksfall oder gemeine Not bzw. Gefahr.
- Ein Unglücksfall ist eine Situation, die in der konkreten Ausgestaltung zu nicht ganz unerheblichen Verletzungen führen könnte.
2. Nichthilfeleisten (Unterlassen)
- § 323c StGB ist also ein „echtes“ Unterlassungsdelikt.
3. Erforderlichkeit
- Die Hilfeleistung ist erforderlich, wenn es dem zu Rettenden nicht möglich ist, gerettet zu werden, wenn er also sich selbst nicht aus der Position befreien kann oder Dritte keine Hilfe anbieten.
4. Zumutbarkeit der Hilfeleistung
5. Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld