Unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten, § 822 BGB

Aufbau der Prüfung - Unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten, § 822 BGB

Die unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten ist in § 822 BGB geregelt. Die unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten ist ein spezieller Tatbestand der Nichtleistungskondiktion. Beispiel: A verkauft und übereignet an B ein Fahrzeug. B verschenkt das Auto an C. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass A bei Abschluss des Kaufvertrags, nicht aber bei der Übereignung, unerkannt geisteskrank war. Der Kaufvertrag ist mithin nichtig. A möchte deshalb von C die Herausgabe über den Tatbestand der unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten. Ein solcher Anspruch könnte aus § 822 BGB folgen.

I. Unentgeltliche Zuwendung des Empfängers an einen Dritten

Die unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten setzt zunächst eine unentgeltliche Zuwendung des Empfängers an einen Dritten voraus. Hier ist B der Empfänger. Auch hat er das Auto unentgeltlich durch Schenkung an den Dritten C zugewendet. Der Unterschied zwischen  der unentgeltlichen Verfügung eines Berechtigten und § 816 I 2 BGB besteht darin, dass bei dieser Norm ein Nichtberechtigter verfügt. B war vorliegend jedoch Berechtigter, da die Übereignung wirksam war.

II. Entreicherung des Empfängers

Weiterhin verlangt die unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten die Entreicherung des Empfängers. Vorliegend hat B das Auto unentgeltlich an C verschenkt und somit keine Gegenleistung erhalten. Daher ist B entreichert. Aufgrund der Entreicherung des B scheitert der Anspruch des A gegen B aus dem allgemeinen Tatbestand der Leistungskondiktion.

III. Rechtsfolge: Herausgabeanspruch gegen Dritten

Die unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten hat den Herausgabeanspruch gegen den Dritten zur Folge. Hier offenbart sich eine gewisse Schenkungsfeindlichkeit des BGB.

IV. Kein Ausschluss

Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob der Herausgabeanspruch nach § 822 BGB, also die unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten, nicht wegen Entreicherung ausgeschlossen ist, wobei auch hier wiederum § 819 I BGB zu berücksichtigen ist.

 

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