Uneidliche Falschaussage, Meineid, §§ 153, 154 StGB

Aufbau der Prüfung - Uneidliche Falschaussage, Meineid, §§ 153, 154 StGB

Die uneidliche Falschaussage ist in § 153 StGB, der Meineid ist in § 154 StGB geregelt. Der Meineid stellt eine Qualifikation der uneidlichen Falschaussage dar. Es ist ein vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.

I. Tatbestand

1. Zuständige Stelle

Sowohl die uneidliche Falschaussage als auch der Meineid setzen eine zuständige Stelle voraus. Die kann ein Gericht oder ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss sein. Keine zuständige Stelle stellen hingegen die Staatsanwaltschaft oder die Polizei dar, § 161a I  3 StPO.

2. Zeuge oder Sachverständiger

Weiterhin fordert die uneidliche Falschaussage ebenso wie der Meineid, dass der Täter Zeuge oder Sachverständiger sein muss.

3. Falsche Aussage

Tathandlung i.S.d. §§ 153, 154 ist die falsche Aussage. Fraglich ist hier bereits, wann eine Aussage falsch ist. Dies wird in einem gesonderten Exkurs erörtert.

4. Vorsatz

Ferner verlangen uneidliche Falschaussage und Meineid ein vorsätzliches Handeln des Täters.

(5. Qualifikation: Vereidigung, § 154 StGB)

Für ein Vorliegen der Qualifikation des § 154 StGB muss eine Vereidigung stattfinden. Der Zeuge oder Sachverständige muss folglich unter Eid ausgesagt haben.

II. Rechtswidrigkeit

Es schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an.

III. Schuld

IV. Strafe

Die uneidliche Falschaussage wie auch der Meineid sehen zudem eine Strafaufhebung durch tätige Reue nach § 158 I StGB und eine Strafmilderung aufgrund Aussagenotstands nach § 157 I StGB vor.

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