Unechte, angemaßte GoA, § 687 II BGB

Aufbau der Prüfung - Unechte, angemaßte GoA, § 687 II BGB

Die unechte, angemaßte GoA ist in § 687 II BGB geregelt. Beispiel: A hat ein Auto, das ihm von B gestohlen wird. B verkauft und übereignet das Fahrzeug weiter an C. C hat den Kaufpreis gezahlt. Nun kann die Frage gestellt werden, welche Ansprüche A gegen B hat. Hierbei ist zwischen Ansprüchen aufgrund der Wegnahme und Ansprüchen wegen der Weiterveräußerung zu unterscheiden. Hierzu gehören auch Ansprüche, welche eine unechte, angemaßte GoA voraussetzen. Bezüglich der Wegnahme hat A gegen B zunächst Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 823 I BGB sowie gemäß § 823 II BGB i.V.m. § 242 StGB. Hinsichtlich der Weiterveräußerung könnte eine unechte, angemaßte GoA zu einem Schadensersatz nach den §§ 687 II, 678 BGB führen. 

A. Voraussetzungen

I. Fremdes Geschäft

Die unechte, angemaßte GoA setzt zunächst ein fremdes Geschäft voraus. Normalerweise obliegt es dem Eigentümer, über sein Eigentum zu verfügen. Mithin ist die Weiterveräußerung ein objektiv fremdes Geschäft.

II. Eigengeschäftsführungswille

Weiterhin verlangt die unechte, angemaßte GoA einen Eigengeschäftsführungswillen. Als B das Fahrzeug veräußerte, tat er dies für sich und handelte somit auch mit Eigengeschäftsführungswillen.

III. Bösgläubigkeit

Ferner fordert die unechte, angemaßte GoA auch die Bösgläubigkeit des Geschäftsführers. Vorliegend hatte B aufgrund des Diebstahls auch Kenntnis davon, dass er ein fremdes Geschäft führt und war folglich auch bösgläubig.

IV. Rechtsfolge

1. Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB

Die unechte, angemaßte GoA hat als Rechtsfolge Schadensersatz nach den allgemeinen Regeln. Neben dem Anspruch, welche die unechte, angemaßte GoA zur Folge hat, stehen A gegen B zudem Ansprüche aus EBV zu (§§ 989, 990 I; §§ 992, 823 I; §§ 992, 823 II i.V.m. § 246 BGB). Insbesondere war A Eigentümer und B Besitzer zum Zeitpunkt der Veräußerung. Auch handelte B schuldhaft und war bösgläubig. 

2. Erlösherausgabe

Zuletzt stehen A gegen B noch Ansprüche auf Erlösherausgabe zu. Wiederum liegt eine unechte, angemaßte GoA vor, die zu einem Anspruch auf Erlösherausgabe nach den §§ 687 II, 681 S. 2, 667 BGB führt.

Ebenfalls folgt ein solcher Anspruch auf Erlösherausgabe aus § 816 I 1 BGB. Dies betrifft die Verfügung eines Nichtberechtigten, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. Allerdings handelte es sich hier um eine gestohlene, also abhanden gekommene Sache, bei der ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich ist. A kann jedoch die Weiterveräußerung gemäß § 185 BGB genehmigen. Dadurch wird B nicht nachträglich zum Berechtigten. Es wird lediglich die Rechtsfolge des § 816 I 1 BGB ausgelöst. Dies ist für A dann sinnvoll, wenn er sich nicht an C bezüglich der Herausgabe des Fahrzeugs halten kann oder möchte, sondern lieber die Herausgabe des Erlös verlangt.

 

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