Unbeplanter Innenbereich, § 34 BauGB

Aufbau der Prüfung - Unbeplanter Innenbereichs, § 34 BauGB

Der unbeplante Innenbereich ist in § 34 BauGB geregelt. Ein unbeplanter Innenbereich liegt vor, wenn es keinen Bebauungsplan gibt, jedoch ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil existiert. Ist ein unbeplanter Innenbereich gegeben, richtet sich die Zulässigkeit von neuen Bauvorhaben nach § 34 I und II BauGB. Die Art der Bebauung betrifft beispielsweise die Frage „Schweinemast oder Bäckerei?“. Das Maß der Bebauung betrifft zum Beispiel Frage „Ein oder zehn Stockwerke?“. Liegt ein unbeplanter Innenbereich vor, enthält § 34 I BauGB eine allgemeine Regelung bezüglich Art und Maß der Bebauung, § 34 II BauGB eine spezielle Regelung bezüglich der Art der Bebauung. 

I. § 34 II BauGB

Absatz 2 der Norm regelt den Fall, dass zwar ein unbeplanter Innenbereich gegeben ist, sich die tatsächliche Bebauung jedoch genauso entwickelt hat, wie wenn ein Bebauungsplan vorgelegen hätte. Beispiel: A macht einen Spaziergang unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten, bewaffnet mit einer aufgeschlagenen Baunutzungsverordnung. A begibt sich zu einem Gebiet, wo ein unbeplanter Innenbereich existiert und bemerkt erstaunt, dass das Gebiet genauso wie in § 4 BauNVO aussieht, obwohl es keinen Bebauungsplan gibt. Insofern verweist § 34 II BauGB auf die Grundsätze, die bei Vorliegen eines Bebauungsplans gegolten hätten (Regelbebauung, die Ausnahmebebauung oder die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans). 

II. § 34 I BauGB

Besteht ein unbeplanter Innenbereich, ist alles jedoch in Ermangelung eines Bebauungsplans wie Kraut und Rüben zusammengewachsen, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 I BauGB, also danach, ob sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt. Dies ist kein Identitätsgebot, sondern ein Harmoniegebot. Beispiel: Es existiert ein unbeplanter Innenbereich, wo sich ein Bäcker, ein Schuster und ein Gemüsehändler angesiedelt haben. Hier kann auch ein Friseur angesiedelt werden. Es wird somit aus dem Vorhandenen ein Oberbegriff gebildet. Beispiel: Kleinere Gewerbe mit Warenabgabe. Liegt ein unbeplanter Innenbereich vor und ist das Vorhaben unter diesen Oberbegriff subsumierbar, reicht dies für das Einfügen aus.

Hat sich, sofern ein unbeplanter Innenbereich vorliegt, die tatsächliche Bebauung in Ermangelung eines Bebauungsplans trotzdem der Art nach so entwickelt, wie bei Vorliegen eines Bebauungsplans, würde man hinsichtlich der Art der Bebauung § 34 II BauGB prüfen, hinsichtlich des Maßes würde man Absatz 1 der Norm als Prüfungsmaßstab verwenden.

III. Drittschutz

Auch im unbeplanten Innenbereich gibt es Drittschutz.

1. § 34 II BauGB

Im Rahmen des § 34 II BauGB richtet sich der Drittschutz nach den gleichen Grundsätzen wie bei Vorliegen eines qualifizierten Bebauungsplans, vgl. § 15 I 2 BauNVO, § 31 II 2. Hs. BauGB.

2. § 34 I BauGB

Bei § 34 I BauGB folgt der Drittschutz aus dem Merkmal „einfügen“ selbst. Hier wird ein Umgebungsbezug hergestellt, der den Nachbarn Drittschutz verleiht.
 

 

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