Üble Nachrede, § 186 StGB
Aufbau der Prüfung - Üble Nachrede, § 186 StGB
Die Üble Nachrede ist in § 186 StGB geregelt. Es ist ein vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen.
I. Tatbestand
1. Tatsache in Bezug auf Dritten
Im Tatbestand setzt die üble Nachrede zunächst eine Tatsache in Bezug auf einen Dritten voraus.
2. Behaupten oder Verbreiten
Weiterhin verlangt die üble Nachrede als Tathandlung ein Behaupten oder Verbreiten. Behaupten i.S.d. § 186 StGB bedeutet, dass etwas als nach eigener Überzeugung gewiss oder richtig hingestellt wird. Verbreiten wird als die Weitergabe von Mitteilungen als Gegenstand fremden Wissens definiert. Beispiel für den Drittbezug: A spricht mit X und behauptet diesem gegenüber, der B habe seinen Doktortitel gekauft.
3. Vorsatz
In subjektiver Hinsicht fordert die üble Nachrede Vorsatz.
4. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Ferner muss im Rahmen des § 186 StGB zudem die objektive Bedingung der Strafbarkeit gegeben sein. Dies ist die Nichterweislichkeit der Wahrheit, welche von geringerer Klausurrelevanz ist. Beispiel: A spricht mit X und behauptet diesem gegenüber, der B habe keinen Doktortitel. Dies lässt sich nicht aufklären und geht daher zu Lasten des Behauptenden.
II. Rechtswidrigkeit
Die üble Nachrede fordert neben der Prüfung der allgemeinen Rechtfertigungsgründe im Rahmen der Rechtswidrigkeit auch den besonderen Rechtfertigungsgrund des Wahrnehmens berechtigter Interessen.
III. Schuld
Daran schließt sich der Prüfungspunkt Schuld ohne weitere Besonderheiten an.
IV. Strafe
Zuletzt setzt die üble Nachrede unter dem Punkt Strafe das Vorliegen eines Strafantrags gemäß § 194 StGB voraus.