Übereinstimmende Teil-Erledigung
2.) Übereinstimmende Teil-Erledigung
Erklären die Parteien den Rechtsstreit nur teilweise übereinstimmend für erledigt, entfällt die Rechtshängigkeit auch nur für diesen Teil der Klage. Der übrige Teil bleibt streitig. Du prüfst also, ob die Klage insoweit zulässig und begründet ist.
Du entscheidest einheitlich durch Urteil. Es wäre falsch, einen isolierten Kostenbeschluss für den erledigten Teil zu erlassen. Vielmehr triffst du eine sog. Kostenmischentscheidung, in der du aus der Kostentragung für den streitigen Teil nach §§ 91, 92 ff. ZPO und der Entscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO einen einheitlichen Kostentenor bildest.
Bei Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit könnte bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO analog angewendet werden, da die Kostentragungspflicht bei vollständiger Erledigung durch Beschluss nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgesprochen werden würde. In diesem Fall könnte ohne Sicherheitsleistung und ohne Abwendungsbefugnis vollstreckt werden (§§ 794 Abs. 1 Nr. 3, 91a Abs. 2 ZPO). Ein solcher Beschluss nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeht nur deshalb nicht, weil über die Kosten des Rechtsstreits einheitlich entschieden werden muss.
Im Tatbestand teilst du die Teilerledigung vor den Anträgen als Prozessgeschichte mit.
„Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.000,00 Euro zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom … haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 2.500,00 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.500,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.“
In den Entscheidungsgründen stellst du zunächst dar, worüber du entschieden hast. Am Ende musst du deine Kostenentscheidung in Bezug auf den erledigten Teil so ausführlich begründen, wie du es bei vollständiger Erledigung im Kostenbeschluss getan hättest.
„Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 2.500,00 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über den Anspruch der Klägerin nur noch in Höhe von 7.500,00 Euro zu entscheiden. Im Übrigen ist die Rechtshängigkeit der Klage entfallen (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
Die verbliebene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 7.500,00 Euro aus §§…
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage waren der Beklagten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen aufzuerlegen, da diese ohne die Erledigungserklärungen insoweit aller Voraussicht nach unterlegen wäre. (Begründung)
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 (794 Abs. 1 Nr. 3) ZPO.“