Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
Aubau der Prüfung - Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
Die Tötung auf Verlangen ist in § 216 StGB geregelt. Es ist – wie üblich – ein dreistufiger Aufbau zugrunde zu legen.
I. Tatbestand
1. Tötung eines anderen Menschen
Im Tatbestand setzt die Tötung auf Verlangen zunächst die Tötung eines Menschen voraus. Dies beinhaltet den Erfolg, die Handlung, Kausalität sowie die objektive Zurechnung, allesamt Merkmale, die jedoch nur für den Fall zu prüfen sind, wenn sie als problematisch anzusehen sind.
2. Ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen
Weiterhin verlangt die Tötung auf Verlangen ein ausdrückliches, ernsthaftes Verlangen.
a) Ausdrücklich
Ausdrücklich ist das Verlangen nach § 216 StGB dann, wenn es in eindeutiger, nicht misszuverstehender Weise erhoben worden ist.
b) Ernstlich
Ernstlich ist es, wenn es von dem freien Willen des Opfers getragen, zielbewusst auf die Tötung gerichtet ist.
c) Verlangen
Ein Verlangen i.S.d. § 216 ist mehr als ein Einverständnis. Es bedeutet, dass der Getötete auf den Täter einwirken muss. Dies ist vergleichbar mit einem Bestimmen bei der Anstiftung.
3. Tatherrschaft
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB ist die Tatherrschaft. Dies bedeutet, dass der Täter in dem entscheidenden Moment der Tötung das Geschehen in der Hand haben muss. Dieses Merkmal grenzt die Tötung auf Verlangen i.S.d. § 216 StGB von der (straflosen) Beihilfe zur Selbsttötung ab. Eine Tötung auf Verlangen ist beispielsweise nicht gegeben, wenn der Betroffene dem Suizidenten Gift in die Hand reicht, sich verabschiedet und der den Freitod Suchende dieses zu einem späteren Zeitpunkt einnimmt.
4. Vorsatz
Ferner fordert § 216 StGB ein vorsätzliches Vorgehen des Täters.
II. Rechtswidrigkeit
Zuletzt schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weiteren Besonderheiten an.
III.Schuld