Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
1. Examen/SR/BT 2
Prüfungsschema: Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
I. Tatbestand
1. Tötung eines anderen Menschen
2. Ausdrückliches und ernstliches Verlangen
a) Ausdrücklich
- Ausdrücklich ist das Verlangen, wenn es in eindeutiger, nicht misszuverstehender Weise erhoben worden ist.
b) Ernstlich
- Ernstlich ist ein Verlangen, wenn es von dem freien Willen des Opfers getragen und zielbewusst auf die Tötung gerichtet ist.
c) Verlangen
- Der Getötete muss auf den Täter einwirken (vergleichbar mit „Bestimmen“ bei der Anstiftung).
3. Tatherrschaft
- Tatherrschaftskriterien
- Problem: Abgrenzung straflose Beihilfe zum Selbstmord bei aktiver Sterbehilfe. Beispiel: Nach dem Tötungswunsch des Ehemanns flößte die Ehefrau ihm Gift ein, das dieser herunterschluckt.
- Rspr: § 216 StGB (+), wenn der Täter das Geschehen bis zuletzt in der Hand hält und das Opfer den Tod nur duldend entgegennimmt; Arg.: Gesamtbetrachtung
- hL: § 216 StGB (+), wenn Tatherrschaft im todbringenden Moment; Arg.: Entscheidungsfreiheit des Opfers entscheidend
4. Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld