Tötung auf Verlangen, § 216 StGB

1. Examen/SR/BT 2

Prüfungsschema: Tötung auf Verlangen, § 216 StGB

 

I. Tatbestand

1. Tötung eines anderen Menschen

2. Ausdrückliches und ernstliches Verlangen

a) Ausdrücklich

  • Ausdrücklich ist das Verlangen, wenn es in eindeutiger, nicht misszuverstehender Weise erhoben worden ist.

b) Ernstlich

  • Ernstlich ist ein Verlangen, wenn es von dem freien Willen des Opfers getragen und zielbewusst auf die Tötung gerichtet ist.

c) Verlangen

  • Der Getötete muss auf den Täter einwirken (vergleichbar mit „Bestimmen“ bei der Anstiftung).

3. Tatherrschaft

  • Tatherrschaftskriterien
  • Problem: Abgrenzung straflose Beihilfe zum Selbstmord bei aktiver Sterbehilfe. Beispiel: Nach dem Tötungswunsch des Ehemanns flößte die Ehefrau ihm Gift ein, das dieser herunterschluckt.
  • Rspr: § 216 StGB (+), wenn der Täter das Geschehen bis zuletzt in der Hand hält und das Opfer den Tod nur duldend entgegennimmt; Arg.: Gesamtbetrachtung
  • hL: § 216 StGB (+), wenn Tatherrschaft im todbringenden Moment; Arg.: Entscheidungsfreiheit des Opfers entscheidend

4. Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld